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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat einen Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie des Evangelischen Dekanats Darmstadt-Stadt gegen eine so genannte Allgemeinverfügung der Stadt Darmstadt abgelehnt, nach der die Verkaufsstellen innerhalb des gesamten Stadtgebietes aus Anlass eines Ostermarktes am Sonntag, den 24. März 2013, in der Zeit von 13 Uhr bis 19 Uhr offengehalten werden dürfen.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass nach § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen maximal vier Mal im Jahr die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen freigeben dürften. Vorliegend könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Ladenöffnung am kommenden Sonntag "aus Anlass des Ostermarktes" - wie von der Stadt Darmstadt vorgetragen - erfolgen durfte, weil nach einer Auffassung in der Rechtsprechung ein anlassgebender Grund nur dann vorliege, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen der anlassgebende Markt interessant genug sei, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Der Markt dürfe also nicht nur deshalb veranstaltet werden, um eine eigentlich bezweckte Sonntagsöffnung zu ermöglichen.
Da sich diese Frage endgültig erst im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens klären lasse, könne eine Entscheidung im Eilverfahren nur durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen. Diese Abwägung falle vorliegend zu Gunsten der Stadt Darmstadt aus. So bleibe das Interesse von
Soweit sich das Evangelisch Dekanat Darmstadt-Stadt auf das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass den Belangen der Religionsgemeinschaften bereits durch die Festsetzung der
1. Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. [...]
2. [...]
3. Die Adventssonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15483
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