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Das Verwaltungsgericht Cottbus hat entschieden, dass die Verordnung der Stadt Forst, die ein Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit in sechs Straßenabschnitten nahe eines Einkaufszentrums vorsieht, rechtswidrig ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidungsbegründung dabei auf fehlende hinreichend konkrete Daten über Zusammenhänge von Alkoholkonsum und Fehlverhalten.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Forst (Lausitz) hatte sich vor Jahren eine ordnungsbehördliche Verordnung gegeben, nach der bestimmtes
Im Jahr 2015 änderte die Stadt ihre Verordnung und fügte ein Verbot ein, wonach in sechs Straßenabschnitten nahe eines Einkaufszentrums der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten sei. Der Landkreis beanstandete dieses Verbot als zu weitgehend und gab der Stadt u.a. auf, die Änderungsverordnung aufzuheben und die betreffenden Verbotsschilder zu entfernen.
Mit ihrem Antrag beim Verwaltungsgericht Cottbus begehrte die Stadt, die Beanstandung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach Auffassung des Gerichts erscheint das
Zudem stehe die Wirksamkeit (Eignung) des örtlich begrenzten Konsumverbots in Frage, weil der Konsum auch in einer ebenso nahen "nicht verbotenen" Straße erfolgen und der Konsument sich danach (wieder) in den für den Konsum "verbotenen", aber nach Einschätzung der Stadt attraktiven Straßenbereich begeben dürfe.
Die Stadt selbst hat überdies gegenüber dem Landkreis gelegentlich erklärt, sie halte ein Verbot für die Zeit "von April bis einschließlich Oktober in der Zeit von 14 Uhr bis 3 Uhr" für "erforderlich und angemessen"; auch dadurch dass das Verbot in der Änderungsverordnung indessen weit darüber hinaus geht, erscheint dieses Verbot dem Gericht weder erforderlich noch angemessen. Auch scheine das Verbot deswegen nicht erforderlich zu sein, weil der Stadt bereits ohne die neue Vorschrift weitreichende Verbote - wie oben genannt - und Mittel zur Verfügung stünden, deren konsequente Durchführung vergleichbar erfolgreich sein dürfe, das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) aber weniger einschränke.
Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass eine ordnungsbehördliche Verordnung nicht lediglich den Zweck haben dürfe, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz). Letztlich gehe es nicht um immer neue Vorschriften, sondern um eine konsequente Durchsetzung der bereits geltenden Regelungen. Dass vor diesem Hintergrund das neue Verbot verhältnismäßig sei, ist nach Ansicht des Gerichts nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online
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