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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat einen gegen die Verordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums in Göttingen gerichteten Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der Verordnung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts lagen die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verordnung zur Gefahrenabwehr vor.
Der im Raum Göttingen wohnhafte Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen eine im Mai 2012 erlassene und zunächst bis Neujahr 2013 gültige Verordnung der Stadt Göttingen (Antragsgegnerin) mit der sie insbesondere das öffentliche Trinken von
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat das Verbot formell zu Recht als Verordnung erlassen. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verordnung zur Gefahrenabwehr lagen vor. Dazu gehört insbesondere eine so genannte abstrakte Gefahr, d.h. eine Sachlage, in der u. a. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem Eintritt von Schäden zu rechnen ist. Eine solche Gefahr ist hier auf Grund der örtlichen Besonderheiten zu bejahen. Die Nikolaistraße ist planungsrechtlich überwiegend als ein besonderes Wohngebiet ausgewiesen, in dem die
Vor Erlass der Verordnung hatte die Antragsgegnerin erfolglos versucht, durch andere Maßnahmen, etwa Selbstbeschränkungen einzelner Imbisse und Kioske bei der nächtlichen Abgabe von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14756
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