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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2012
1 L 9/12 -

Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen auf Grundlage des Lebensalters europarechtswidrig

Land muss 10.000,00 € nachzahlen

Das bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt verstößt gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Das Land Sachsen-Anhalt wird daher verpflichtet ca. 10.000,00 € Besoldung an den Kläger nachzuzahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt nunmehr entschieden.

Der Kläger im vorliegenden Fall hatte gerügt, seine Besoldung auf der Basis der Einstufung in vom Lebensalter bestimmte Dienstaltersstufen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

OVG folgt Rechtsauffassung des Klägers

Das Oberverwaltungsgericht ist - wie schon das Verwaltungsgericht - im Kern der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt und hat auf der Grundlage mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes entschieden, dass die Besoldung nach Dienstaltersstufen gemäß §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung aus dem Jahr 2002 nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehe.

Geringere Besoldung für jüngere Beamte trotz gleicher Qualifikation

Die Zuordnung zu Dienstaltersstufen nach der hier noch maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes richte sich maßgeblich nach dem Lebensalter, so dass lebensjüngere Beamte trotz gleicher Qualifikation allein aufgrund ihres Alters eine geringere Besoldung erhielten als lebensältere Beamte. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch ein sozialpolitisches Ziel - etwa die Anerkennung von Berufserfahrung - gerechtfertigt und deswegen als Diskriminierung anzusehen. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 das Besoldungsrecht europarechtskonform dahingehend geändert, dass es nunmehr auf sog. Erfahrungsstufen beruht und nicht mehr maßgeblich auf das Lebensalter abstellt.

Keine "Anpassung nach oben" für den Kläger

Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht die vom Kläger begehrte „Anpassung nach oben“, d.h. dessen Einstufung in die höchste Besoldungsstufe ausgesprochen, sondern sich an der im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers maßgeblichen Regelhöchstaltersgrenze orientiert.

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in Anwendung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung Ansprüche nur ab Beginn des Jahres zuerkannt, in welchem diese geltend gemacht worden sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ ra-online

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