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Der Senator für Inneres und Sport ist nicht uneingeschränkt verpflichtet, Einsicht in Fragebögen zu gewähren, die in ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren von den zuständigen Behörden zur Ermittlung von so genannter Scheinehen verwendet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen.
Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen ermittelt bei dem Verdacht einer so genannten
Das Verwaltungsgericht Bremen hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des aktuell verwendeten Fragebogens hat es ein Recht auf Einsichtnahme verneint. Dem stehe der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Bremer Informationsfreiheitsgesetz entgegen. Danach solle eine Informationsgewährung nicht erfolgen, wenn diese den Erfolg behördlicher Verfahren vereiteln würde. Das Gericht geht davon aus, dass durch diese Regelung nicht nur laufende behördliche Verfahren, sondern auch zukünftige geschützt seien, wenn diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintreten würden. Daran bestehe hier kein Zweifel, weil beim Verwaltungsgericht Bremen regelmäßig ausländerrechtliche Verfahren anhängig gemacht würden, die die Thematik so genannter Scheinehen zum Gegenstand hätten. Nach Auffassung des Gerichts stellt die getrennte Befragung der Eheleute ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um die Ermittlungen über das Bestehen einer so genannten
Hinsichtlich des nicht mehr verwendeten Fragebogens aus dem Jahr 2009 hat das Gericht den Senator für Inneres und Sport verpflichtet,
Nach Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist den ausländischen Ehegatten von Deutschen oder aufenthaltsberechtigten Ausländern bei Vorliegen näher bestimmter Voraussetzungen im Wege des Familien- oder Ehegattennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung ist allerdings in allen Fällen, dass die Ehe nicht nur „auf dem Papier“ besteht, sondern dass zwischen den Eheleute auch tatsächlich in eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. In Zweifelsfällen ist das von den Ausländerbehörden vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst aufzuklären.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 18612
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