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Bürger, die schon mit den Kosten für die Herstellung von Regenwasserkanälen belastet wurden, haben Anspruch auf eine ermäßigte Regenwassergebühr. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
In den zugrunde liegenden Streifällen wollten drei Gifhorner Ehepaare erreichen, dass auch sie in den Genuss der in § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) vom 27. September 2004 in der Fassung vom 14. Dezember 2009 ermäßigten Regenwassergebühr kommen. Nach § 15 ABS gilt für Grundstücke, für die ein Niederschlagswasserbeitrag erhoben worden ist, eine ermäßigte Niederschlagswassergebühr von 7 Cent statt 37 Cent pro qm versiegelter Grundstücksfläche. Niederschlagswasserbeiträge werden zur Deckung des Aufwandes zur Herstellung von Abwasseranlagen erhoben.
Die Kläger hatten im Jahr 1980 von der Firma Neuplan erschlossene Grundstücke erworben. Die Firma Neuplan hatte nach einem mit der Stadt Gifhorn geschlossenen Erschließungsvertrag u.a. Abwasseranlagen in dem von ihr erschlossenen Gebiet herstellen lassen. Die entstandenen Kosten legte sie auf die Käufer der Baugrundstücke - also auch die Kläger - um.
Die Kläger setzten sich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem Argument durch, dass die von ihnen beim Kauf ihrer Grundstücke entrichteten Kostenanteile für die Erstellung von Abwasseranlagen vergleichbar seien mit der Entrichtung von Niederschlagswasserbeiträgen. Zwar hätten die Kläger von der Stadt Gifhorn nie einen Niederschlagswasserbeitragbescheid erhalten. Doch seien - so urteilten die Richter - die im Kaufpreis der Grundstücke enthaltenen Zahlungen für Abwasseranlagen vergleichbar mit der Zahlung von Kanalbaubeiträgen. Denn nach § 12 des zwischen der Firma Neuplan und der Stadt Gifhorn geschlossenen Erschließungsvertrags sei die Verpflichtung zur Zahlung u.a. von Kanalbaubeiträgen für die so erschlossenen Grundstücke „abgelöst".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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