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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 16.04.2013
6 A 204/12 -

Schule muss Rechenschwäche bei Versetzungsentscheidungen nicht berücksichtigen

Schüler hat keinen Anspruch auf Notenschutz

Schülerinnen und Schüler, die unter einer Rechenschwäche (Dyskalkulie) leiden, haben keinen Anspruch darauf, dass die Schule die Mathematiknote bei Versetzungsentscheidungen nicht berücksichtigt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 13 Jahre alte Schülerin geklagt, die die 6. Klasse einer Realschule im Landkreis Wolfenbüttel besucht. Sie leidet unter Dyskalkulie und absolviert deshalb eine Therapie bei einem Privatinstitut; außerdem leistet ihr die Mathematik-Lehrerin im Unterricht individuelle Hilfestellung, die nach Darstellung der Lehrerin aber nur in engen zeitlichen Grenzen möglich ist. In den letzten Zeugnissen erhielt die Schülerin in Mathe die Note 5. In den übrigen Fächern wurden ihre Leistungen mit den Noten 2, 3 und 4 bewertet. Die Schule hatte es unter Berufung auf die schulrechtlichen Regelungen abgelehnt, die Mathenote bei Versetzungsentscheidungen nicht zu berücksichtigen.

Schulrecht sieht keinen Notenschutz vor

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Braunschweig abgewiesen. Die Schule sei zu Recht davon ausgegangen, dass das geltende Schulrecht einen Notenschutz, wie ihn die Klägerin im Ergebnis anstrebe, nicht vorsieht. Ein dahin gehender Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Grundgesetz, insbesondere nicht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Benachteiligungsverbot für Behinderte (Artikel 3 des Grundgesetzes). Die Schülerin wolle mit ihrer Klage keinen Nachteilsausgleich erreichen wie z. B eine besondere Unterstützung durch Lehrkräfte oder eine veränderte Unterrichtsorganisation. Sie wolle vielmehr, dass die Schule sie von den allgemeinen, also für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Leistungsanforderungen befreie. Dies wäre aber, so die Richterinnen und Richter, eine Bevorzugung, auf die es auch nach dem Grundgesetz keinen Anspruch gibt.

Notenschutz würde Mitschüler in Recht auf Gleichbehandlung verletzen

Ein Notenschutz, wie ihn die Klägerin verlange, verletze vielmehr die Mitschülerinnen und Mitschüler in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Die Kammer wies dazu auch auf die gleichlautende Rechtsprechung anderer Gerichte hin.

Versetzung aufgrund schlechter Mathematiknote nicht zwingend gefährdet

Darüber hinaus liege das für jede Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis derzeit noch nicht vor: Gegenwärtig sei noch gar nicht ersichtlich, dass die Versetzung der Klägerin gefährdet sei. Selbst wenn sie in Mathematik wieder eine 5 oder sogar eine 6 bekäme, würde dies nach den schulrechtlichen Vorschriften nicht zwingend zum Sitzenbleiben führen. Wenn ihr die Versetzung doch verweigert würde, könnte sie dies überprüfen lassen - letztlich auch durch das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.

Die Richterinnen und Richter regten an, dass sich Lehrer und Eltern noch einmal zusammensetzen, um zu überlegen, ob tatsächlich schon alle Möglichkeiten eines Nachteilsausgleichs für die 13-Jährige ausgeschöpft sind. Über solche Maßnahmen hatte das Gericht in dem Verfahren nicht zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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