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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 27.08.2013
5 B 154/13 u.a. -

Hooligans dürfen bei Heimspielen nicht in Braunschweiger Innenstadt

Stadt ist nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Ausspruch eines Aufenthalts- und Betretungsverbots berechtigt

Die von der Stadt Braunschweig gegen Hooligans und andere so genannte Problemfans von Eintracht Braunschweig ausgesprochenen Verbote, Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen zu betreten, sind aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in mehreren Eilverfahren entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Braunschweig den Betroffenen verboten, die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof an Heimspieltagen der Bundesligamannschaft von Eintracht Braunschweig in dem Zeitraum von 3 Stunden vor Spielbeginn bis 6 Stunden nach Spielende zu betreten. Das Verbot gilt bis zum 1. Juni 2014. Gegen diese Verbote haben sechs Betroffene am 21. August Eilanträge beim Verwaltungsgericht gestellt und Klage erhoben. Die Antragsteller sind zwischen 19 und 53 Jahre alt und wohnen in Braunschweig sowie im Landkreis Peine. Einem Antragsteller aus dem Landkreis Peine hatte die Stadt darüber hinaus verboten, das gesamte Stadtgebiet zu betreten.

Für das Verbot erforderliche Gefahrenlage ist nach polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die gegen die Innenstadt-Verbote gerichteten Eilanträge abgelehnt. Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Stadt berechtigt gewesen, die Aufenthalts- und Betretungsverbote auszusprechen. Solche Verbote für einen bestimmten örtlichen Bereich seien dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.

Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf gewalttätige Ausschreitungen im Mai 2013

In seinen Entscheidungen stellt das Gericht vor allem auf die gewalttätigen Ausschreitungen ab, zu denen es am 19. Mai 2013 nach dem Zweitligaspiel zwischen Eintracht Braunschweig und FSV Frankfurt in der Braunschweiger Innenstadt gekommen war. Seinerzeit hatten Eintracht-Anhänger die eingesetzten Polizeibeamten wiederholt angegriffen. Dabei hatten sie Tische, Stühle und andere Einrichtungsgegenstände auf die Beamten geworfen. 29 Beamte waren verletzt oder schwer verletzt worden. Nach Auffassung des Gerichts bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass die Antragsteller an diesen Übergriffen beteiligt gewesen seien. Nach dem vorliegenden Bildmaterial seien die Antragsteller rücksichtslos und mit äußerster Brutalität vorgegangen. Dabei hätten sie auch schwerste Verletzungen der zahlreichen Unbeteiligten in Kauf genommen, die sich vor Ort aufgehalten hätten. Das Gericht macht in den Entscheidungen deutlich, dass es für das Betretungsverbot nicht zwingend erforderlich sei, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt wurde. Es genüge, dass er in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene selbst auffällig geworden sei. Straftaten durch Mitglieder dieser Szene zeigen immer wieder, so das Gericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewaltbereitschaft erhöht; Gewaltakte werden aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert.

Über die Bereiche Innenstadt hinaus gehendes Verbot verstößt gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dem Eilantrag des im Landkreis Peine lebenden Antragstellers, für den die Stadt das Verbot auf das gesamte Braunschweiger Stadtgebiet erstreckt hatte, hat das Gericht teilweise stattgegeben. Soweit das Verbot über die Bereiche Innenstadt, Stadion und Bahnhof hinausgehe, verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es aus Sicherheitsgründen erforderlich sei, das Verbot für diesen Antragsteller zu erweitern.

In allen Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht nur zu entscheiden, ob das Verbot der Stadt Braunschweig voraussichtlich rechtmäßig ist. Von Eintracht Braunschweig ausgesprochene Stadionverbote waren nicht Gegenstand der Entscheidungen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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