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Eine Sitzblockade, die sich gegen eine am 18. Juni 2005 in Braunschweig stattgefundene NPD-Demonstration richtete, stellte selbst auch eine Versammlung dar. Gegen die Sitzblockade hätte die Polizei daher nur nach den Regelungen des Versammlungsgesetzes vorgehen dürfen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig hervor.
Die Polizei handelte rechtswidrig, als sie die Kreuzung Lange Straße/Küchenstraße anlässlich der NPD-Demonstration vom 18. Juni 2005 räumte und damit gegen die Sitzblockade von Gegendemonstranten vorging. Dies hat die Rechtsfolge, dass alle polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren, die der Räumung der Kreuzung dienten. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung entschieden.
Nach dem Urteil des Gerichts handelte es sich bei der Sitzblockade der Gegendemonstranten um eine Versammlung, die vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt war. Die Aktion war in dem dafür erforderlichen Umfang auf die Kundgabe einer politischen Meinung gerichtet.
Die Polizei hätte daher nur nach den Regelungen des Versammlungsgesetzes gegen die Sitzblockade vorgehen dürfen. Insbesondere hätte sie die Blockade als Versammlung förmlich auflösen, das heißt eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass die Teilnehmer sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen können. Dies war den damaligen Lautsprecherdurchsagen der Polizei nicht zu entnehmen. Die Polizei war selbst davon ausgegangen, eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts liege nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28.02.2007
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Dokument-Nr. 3866
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