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Die Säfte "Rotbäckchen immunstark" und "Rotbäckchen knochenstark" dürfen nicht als diätetische Lebensmittel verkauft werden, da dies voraussetzt, dass das Lebensmittel für Kinder einen "besonderen Nutzen" hat. Dieser ist bei den beiden Säften nicht klar erkennbar. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Braunschweig.
Lebensmittel dürfen zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen von Kindern entsprechen. Dies setzt aber voraus, dass das
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig fehlt dem Rotbäckchen-Saft "knochenstark" genau dieser besondere Nutzen. Der Saft enthalte zwar Vitamin D, aber nur in geringen Mengen. Er verbessere die Vitamin-D-Versorgung daher nicht wesentlich.
Der Saft "immunstark" ist kein diätetisches
(1) Diätetische
(2)
1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder
b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,
2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 17763
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