wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.02.2015
3 A 166/14 -

Bei der Berechnung von Wohngeld dürfen nur tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte des Wohn­geld­berechtigten berücksichtigen werden

Von Angehörigen eingezahlte Spareinlagen und Zinsen aus Spar- und Mietkautionskonto sind erst nach Auszahlung als Einkommen anzusehen

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Behörden bei der Berechnung des Wohngeldes Einkünfte des Wohn­geld­berechtigten nur berücksichtigen dürfen, wenn sie ihm bereits tatsächlich zur Verfügung stehen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Großmutter des Wohngeldempfängers für diesen bei einer Bank einen Sparvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und monatlichen Sparraten von 200 Euro abgeschlossen; eine vorzeitige Auszahlung war vertraglich ausgeschlossen. Als die Stadt Braunschweig als zuständige Wohngeldbehörde davon erfuhr, forderte sie einen Teil des bereits gewährten Wohngeldes unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach als Zuwendungen der Großmutter anzurechnenden Sparraten und die für den Sparvertrag zu erwartenden Zinsen vom Kläger zurück. Der zurückgeforderte Betrag belief sich auf 510 Euro. Für die Zukunft bewilligte sie ein entsprechend verringertes Wohngeld von monatlich 105 Euro (statt ursprünglich 159 Euro).

Wohngeld soll angemessenes Wohnen sichern

Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der dagegen gerichteten Klage statt. Zur Begründung wies das Gericht unter anderem darauf hin, dass das Wohngeld angemessenes Wohnen sichern solle. Diesen Zweck könne das Wohngeld nur erreichen, wenn lediglich diejenigen Zuwendungen zulasten des Wohngeldempfängers berücksichtigt werden, die ihn im Bewilligungszeitraum tatsächlich erreichen und ihm damit einen tatsächlich nutzbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Damit sind auch Spareinlagen, die ein naher Angehöriger für den Berechtigten auf ein Sparkonto eingezahlt hat, erst anzurechnen, wenn der Wohngeldempfänger über die Beträge nach dem Ende der Vertragslaufzeit tatsächlich verfügen darf. Entsprechend verhält es sich mit den Zinsen, die einem Spar- oder Mietkautionskonto jährlich gutgeschrieben werden: Die Beträge sind erst dann als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden und der Wohngeldberechtigte sie damit für die Zahlung der Miete verwenden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Braunschweig_3-A-16614_Bei-der-Berechnung-von-Wohngeld-duerfen-nur-tatsaechlich-zur-Verfuegung-stehende-Einkuenfte-des-Wohngeldberechtigten-beruecksichtigen-werden.news20805.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20805 Dokument-Nr. 20805

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.