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Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Behörden bei der Berechnung des Wohngeldes Einkünfte des Wohngeldberechtigten nur berücksichtigen dürfen, wenn sie ihm bereits tatsächlich zur Verfügung stehen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Großmutter des Wohngeldempfängers für diesen bei einer Bank einen Sparvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und monatlichen Sparraten von 200 Euro abgeschlossen; eine vorzeitige Auszahlung war vertraglich ausgeschlossen. Als die Stadt Braunschweig als zuständige Wohngeldbehörde davon erfuhr, forderte sie einen Teil des bereits gewährten Wohngeldes unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach als Zuwendungen der Großmutter anzurechnenden Sparraten und die für den Sparvertrag zu erwartenden
Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der dagegen gerichteten Klage statt. Zur Begründung wies das Gericht unter anderem darauf hin, dass das Wohngeld angemessenes Wohnen sichern solle. Diesen Zweck könne das Wohngeld nur erreichen, wenn lediglich diejenigen Zuwendungen zulasten des Wohngeldempfängers berücksichtigt werden, die ihn im Bewilligungszeitraum tatsächlich erreichen und ihm damit einen tatsächlich nutzbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Damit sind auch Spareinlagen, die ein naher Angehöriger für den Berechtigten auf ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 20805
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