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Gehen von einem Osterfeuer nur geringe Störungen aus, so steht einem benachbarten Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch zu. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an dem Osterfeuer. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein
Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25682
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