wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.04.2004
21 B 727/04 -

Keine Genehmigung für Osterfeuer bei geplanter Verbrennung von Pflanzenabfällen durch Landwirt

Fehlendes Vorliegen eines Brauchtumsfeuers

Einem Landwirt darf die Genehmigung für ein Osterfeuer versagt werden, wenn dies nur als Vorwand für die Beseitigung von Pflanzenabfällen dient. In diesem Fall liegt kein Brauchtumsfeuer vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 beantragte ein Landwirt die Genehmigung für ein Osterfeuer auf seinem Grundstück. Er führte an, den Herbst- und Frühjahrsschnitt der Bäume, Sträucher und Büsche sowie eine 300 m lange Hecke auf seiner großen Weide verbrennen und somit kostengünstig entsorgen zu wollen. Die zuständige Behörde sah darin den Zweck eines Osterfeuers als Pflege des Brauchtums für nicht gegeben und verweigerte daher eine Genehmigung. Der Landwirt beantragte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu zwingen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Landwirts.

Kein Anspruch auf Genehmigung eines Osterfeuers

Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Landwirts zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Genehmigung zur Durchführung eines Osterfeuers auf seinem Grundstück zugestanden.

Unzulässigkeit des Verbrennens von Pflanzenabfällen auf Grundstück

Es sei zu berücksichtigen, so das Oberverwaltungsgericht, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zu beurteilen sei. Nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt werden.

Ausnahmegenehmigung bei Osterfeuer zur Brauchtumspflege

Bestehe dagegen der Zweck der Verbrennung eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum, so könne die zuständige Behörde nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nach § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eine Genehmigung erteilen. Dazu müsse aber das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein. Werde demgegenüber Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handele es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen zur Osterzeit geschehe. Vielmehr sei in aller Regel davon auszugehen, dass unter dem Vorwand eines Osterfeuers verbotene Abfallbeseitigung stattfindet. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.03.2004
    [Aktenzeichen: 8 L 665/04]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ-RR 2004, 739Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 739

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Muenster_21-B-72704_Keine-Genehmigung-fuer-Osterfeuer-bei-geplanter-Verbrennung-von-Pflanzenabfaellen-durch-Landwirt.news24119.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24119 Dokument-Nr. 24119

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.