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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.10.2023
VG 6 L 166/23 -

Unterbringung von vier Personen in lediglich mit Schlafgelegenheiten ausgestatteter Zweizimmerwohnung stellt keine Wohnnutzung dar

Leben aus dem Koffer ist keine Wohnnutzung

Werden vier Personen in einer Zweizimmerwohnung untergebracht, in der neben Schlafgelegenheiten keine sonstigen Möbel vorhanden sind und somit die Bewohner aus dem Koffer leben, liegt keine Wohnnutzung, sondern eine Zweckentfremdung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer 60 qm großen Zweizimmerwohnung in Berlin brachte in dieser seit Februar 2023 vier Männer unter. Neben Schlafgelegenheiten und einer Küche befanden sich keine Möbel in der Wohnung. Zwei Männer schliefen in einem 9 qm großen Zimmer. Die anderen beiden Männer schliefen in dem Zimmer, in dem sich auch die Küche befand. Die zuständige Behörde sah darin eine Zweckentfremdung und erließ eine Wohnzuführungsaufforderung. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Wohnungseigentümerin.

Rechtmäßigkeit der Wohnzuführungsaufforderung

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Wohnzuführungsaufforderung sei rechtmäßig. Denn die Räumlichkeiten werden nicht zu Wohnzwecken genutzt. Zum Begriff des Wohnens gehöre, dass die Nutzer ein Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und dieser Raum die Möglichkeit bietet, darin Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, denen die Wohnung dient. Daran fehle es hier.

Kein Vorliegen einer Wohnnutzung

Zwar biete der größere Raum eine Kochgelegenheit, so das Verwaltungsgericht. Dadurch scheide dieser Raum aber als Rückzugsort ins Private aus. Auch der andere Raum scheide aufgrund seiner geringen Größe als Rückzugsort aus. Hinzu komme, dass die Wohnung mit Ausnahme einer Couch keinerlei Möbel enthält, die Bewohner somit aus dem Koffer leben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2023, 1207/rb)

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Dokument-Nr.: 33612 Dokument-Nr. 33612

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