wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.10.2023
VG 6 L 166/23 -

Unterbringung von vier Personen in lediglich mit Schlafgelegenheiten ausgestatteter Zweizimmerwohnung stellt keine Wohnnutzung dar

Leben aus dem Koffer ist keine Wohnnutzung

Werden vier Personen in einer Zweizimmerwohnung untergebracht, in der neben Schlafgelegenheiten keine sonstigen Möbel vorhanden sind und somit die Bewohner aus dem Koffer leben, liegt keine Wohnnutzung, sondern eine Zweckentfremdung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer 60 qm großen Zweizimmerwohnung in Berlin brachte in dieser seit Februar 2023 vier Männer unter. Neben Schlafgelegenheiten und einer Küche befanden sich keine Möbel in der Wohnung. Zwei Männer schliefen in einem 9 qm großen Zimmer. Die anderen beiden Männer schliefen in dem Zimmer, in dem sich auch die Küche befand. Die zuständige Behörde sah darin eine Zweckentfremdung und erließ eine Wohnzuführungsaufforderung. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Wohnungseigentümerin.

Rechtmäßigkeit der Wohnzuführungsaufforderung

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Wohnzuführungsaufforderung sei rechtmäßig. Denn die Räumlichkeiten werden nicht zu Wohnzwecken genutzt. Zum Begriff des Wohnens gehöre, dass die Nutzer ein Raum während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und dieser Raum die Möglichkeit bietet, darin Tätigkeiten und Nutzungsweisen nachzugehen, denen die Wohnung dient. Daran fehle es hier.

Kein Vorliegen einer Wohnnutzung

Zwar biete der größere Raum eine Kochgelegenheit, so das Verwaltungsgericht. Dadurch scheide dieser Raum aber als Rückzugsort ins Private aus. Auch der andere Raum scheide aufgrund seiner geringen Größe als Rückzugsort aus. Hinzu komme, dass die Wohnung mit Ausnahme einer Couch keinerlei Möbel enthält, die Bewohner somit aus dem Koffer leben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2023, 1207/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-6-L-16623_Unterbringung-von-vier-Personen-in-lediglich-mit-Schlafgelegenheiten-ausgestatteter-Zweizimmerwohnung-stellt-keine-Wohnnutzung-dar~N33612

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33612 Dokument-Nr. 33612

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.