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Werden Künstler einer Show-Veranstaltung von der Veranstaltungsbetreiberin auf Basis einer arbeitsvertraglichen Regelung für die Dauer des Engagements für mehrere Monate in eine Wohnung untergebracht, so liegt eine Wohnnutzung vor. Ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot liegt darin nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2017 vermietete eine Wohnungsmieterin ihre etwa 73 qm große 3-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte an die Betreiberin einer großen Show-Veranstaltung unter. Die Veranstaltungsbetreiberin nutzte die Wohnung zur Unterbringung von zwei Künstlern für die Dauer des mehrmonatigen Engagements. Die Unterbringung erfolgte auf Grundlage einer Regelung in den Arbeitsverträgen, wonach den Künstlern für das Engagement kostenfrei eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Das Bezirksamt Mitte von Berlin sah darin aber einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot und verlangte von der Wohnungsmieterin, die Wohnung wieder
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Ansicht des Bezirksamts und bejahte daher ebenfalls einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot. Das Überlassen des Wohnraums durch die Mieterin sei zum Zweck der
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Wohnung sei nicht zum Zweck der
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liege eine
Für unbeachtlich hielt das Oberverwaltungsgericht den Hinweis des Bezirksamts, dass zwischen den Künstlern und der Veranstaltungsbetreiberin kein Mietvertrag und somit für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27704
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