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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019
OVG 5 S 24.18 -

Monatelange Unterbringung von Künstlern in eine Wohnung aufgrund arbeits­vertraglicher Regelung stellt Wohnnutzung dar

Kein Verstoß gegen Zweck­entfremdungs­verbot

Werden Künstler einer Show-Veranstaltung von der Veranstaltungs­betreiberin auf Basis einer arbeits­vertraglichen Regelung für die Dauer des Engagements für mehrere Monate in eine Wohnung untergebracht, so liegt eine Wohnnutzung vor. Ein Verstoß gegen das Zweck­entfremdungs­verbot liegt darin nicht. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2017 vermietete eine Wohnungsmieterin ihre etwa 73 qm große 3-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte an die Betreiberin einer großen Show-Veranstaltung unter. Die Veranstaltungsbetreiberin nutzte die Wohnung zur Unterbringung von zwei Künstlern für die Dauer des mehrmonatigen Engagements. Die Unterbringung erfolgte auf Grundlage einer Regelung in den Arbeitsverträgen, wonach den Künstlern für das Engagement kostenfrei eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Das Bezirksamt Mitte von Berlin sah darin aber einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot und verlangte von der Wohnungsmieterin, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Fall kam letztlich vor Gericht.

Verwaltungsgericht bejahte Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Ansicht des Bezirksamts und bejahte daher ebenfalls einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot. Das Überlassen des Wohnraums durch die Mieterin sei zum Zweck der Fremdbeherbergung geschehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mieterin.

Oberverwaltungsgericht sah in Unterbringung der Künstler keine Fremdbeherbergung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Wohnung sei nicht zum Zweck der Fremdbeherbergung, sondern zu Wohnzwecken genutzt worden. Ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot liege daher nicht vor.

Wohnnutzung durch Künstler

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liege eine Wohnnutzung vor. Die beiden Künstler haben jeweils ein eigenes Schlafzimmer, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet. Wohnraum, Küche, Bad und Flur werden gemeinsam genutzt, was dem "Wohnen" nicht entgegenstehe. Letztlich liege eine Wohngemeinschaft vor. Zudem überschreite der mehrere Monate andauernde Aufenthalt das Maß der "ständig wechselnden Gäste", wie es für eine Fremdbeherbergung kennzeichnend sei. Für die Dauer des Engagements haben die Künstler ihren Lebensmittelpunkt nach Berlin verlegt.

Fehlender Mietvertrag steht Wohnnutzung nicht entgegen

Für unbeachtlich hielt das Oberverwaltungsgericht den Hinweis des Bezirksamts, dass zwischen den Künstlern und der Veranstaltungsbetreiberin kein Mietvertrag und somit für die Künstler kein gesichertes Nutzungsrecht besteht. Denn der Begriff des Wohnens sei nicht an eine Rechtsform und somit insbesondere nicht an einen Mieterschutz auslösenden Wohnraummietvertrag gebunden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2018
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 867Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 867
  • NJW 2019, 1896Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1896
  • NZM 2019, 484Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 484

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