wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.04.2020
VG 5 K 50.17 und VG 5 K 237.18 -

Gleichstellungs­beauftragte hat Anspruch auf Teilnahme an Leistungsklausur und Beteilung im Stellenbesetzungs­verfahren

Bundesministerium hat Rechte seiner Gleichstellungs­beauftragten verletzt

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die Beteiligungsrechte seiner Gleichstellungs­beauftragten in zwei Fällen verletzt. Das hat das Verwaltungsgericht in zwei Klageverfahren entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist die Gleichstellungsbeauftragte im BMFSFJ. Mit einer von ihr 2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage rügt sie, nicht zur Leitungsklausur des BMFSFJ im Jahr 2016 eingeladen worden zu sein. Sie sieht sich dadurch in ihrem Beteiligungsrecht verletzt. Mit einer weiteren, 2018 erhobenen Klage wendet sie sich als Gleichstellungsbeauftragte ferner gegen ihre unterlassene Beteiligung im Stellenbesetzungsverfahren der Leitung der beim BMFSFJ angebundenen Antidiskriminierungsstelle des Bundes, für die sich auch die Klägerin als Beamtin selbst beworben hatte. Das BMFSFJ hatte die Klägerin zuvor vom Stellenbesetzungsverfahren mit der Begründung ausgeschlossen, sie könne nach 17 Jahren Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr als Beamtin beurteilt werden, die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte vor dieser Entscheidung aber nicht beteiligt.

VG: Unterlassene Einladung zur Leistungsklausur stellt Verletzung der Beteiligungsrechte dar

Das Verwaltungsgerichts Berlin hat beiden Klagen stattgegeben. Die unterlassene Einladung der Gleichstellungsbeauftragten zur jährlichen Leitungsklausur der Führungskräfte des BMFSFJ verletze ihre Beteiligungsrechte. Nach dem Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes sei die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich auch an Dienstbesprechungen der Führungsebene ihrer Dienststelle zu beteiligen. Dies gelte jedenfalls für solche Besprechungen, für die im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten wesentlich steuerten. Werde ein Thema, das die inneren Angelegenheiten des Ministeriums betreffe, für so wichtig erachtet, dass es auf der jährlichen Leitungsklausur vorgestellt werde, komme in Betracht, dass von dieser Leitungsklausur steuernde Impulse ausgingen. Die nachträgliche Information sei nicht ausreichend, weil damit die gesetzliche Maßgabe, die Gleichstellungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beteiligen, nicht mehr erreicht werde. Der teilweise politische Charakter der Leitungsklausur schließe die Einladung ebenfalls nicht aus, sondern beschränke ggf. lediglich ihr Recht auf Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten.

Klägerin hätte auch im Stellenbesetzungsverfahren beteiligt werden müssen

Auch die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Stellenbesetzungsverfahren der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes verletze die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten. Das vom BMFSFJ durchgeführte Auswahlverfahren sei eine beteiligungspflichtige personelle Angelegenheit im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes. An solchen Angelegenheiten sei die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit noch gestaltungsfähig sei. Eine nachträgliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten werde dem Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes nicht gerecht: Dieses versuche, gleichstellungspolitische Belange im Behördenhandeln nicht durch Entscheidungsbefugnisse, sondern durch Verfahrensrechte der Gleichstellungsbeauftragten zu sichern. Auch die zwischen der Klägerin (als Organ) und der Bewerberin bestehende Personenidentität habe das Ministerium nicht von der Verpflichtung enthoben, das gleichstellungsrechtliche Verfahren durchzuführen. Die Klägerin - und nicht etwa ihre Stellvertreterin - sei zu beteiligen gewesen, auch wenn sie als Bewerberin von der Personalangelegenheit selbst betroffen gewesen sei. Das Bundesgleichstellungsgesetz treffe keine Regelungen über den Ausschluss oder die Befangenheit der Gleichstellungsbeauftragten bei Betroffenheit in eigener Sache, sondern belasse die Lösung etwaiger Interessenskonflikte im Bereich abstrakter Organisationsregelungen. Dies sei nicht zu beanstanden, weil die Gleichstellungsbeauftragte nur das Recht auf Mitwirkung, Beteiligung oder Unterrichtung habe, nicht aber über Mitentscheidungs- oder Zustimmungsrechte verfüge, und damit Richter in eigener Sache nicht sein könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-5-K-5017-und-VG-5-K-23718_Gleichstellungsbeauftragte-hat-Anspruch-auf-Teilnahme-an-Leistungsklausur-und-Beteilung-im-Stellenbesetzungsverfahren~N28918

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28918 Dokument-Nr. 28918

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.