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Eine Gleichstellungsbeauftragten hat Anspruch darauf, an Führungsklausuren ihrer Dienststelle teilzunehmen, um auf Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten aktiv Einfluss nehmen zu können. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte bei einem Hauptzollamt ist, wollte geklärt wissen, dass sie an so genannten Führungsklausuren ihrer Dienststelle teilnehmen darf. Dabei handelt es sich um jährlich einmal stattfindende Besprechungen für Führungskräfte, in denen künftige Schwerpunkte des Verwaltungshandelns festgelegt und überprüft werden. Gegenstand der Führungsklausuren sind auch personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten der Beschäftigten. Im Zusammenhang mit den Führungsklausuren fanden zwar bislang Gespräche mit der Klägerin statt, in denen sie Änderungswünsche vorbringen konnte. Zu den Führungsklausuren selbst wurde sie aber nicht eingeladen. Darin sah sie eine Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Rechtsstandpunkt der Klägerin. Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz soll der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2010
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 9466
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