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Beamte, die vor ihrer Zurruhesetzung wegen Krankheit daran gehindert waren, Erholungsurlaub zu nehmen, können von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich hierfür verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer Reihe parallel gelagerter Klageverfahren entschieden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt dieser Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Danach hat jeder Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen; ferner darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind daher innerstaatliche Regelungen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, unzulässig (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil v. 20.01.2009 - C-350/06, C-520/06 -).
Das Verwaltungsgericht befand nunmehr, dass die Regelung unterschiedslos auch für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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Dokument-Nr. 9769
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