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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.11.2016
VG 5 K 130.15 -

Arbeitszeitregelung für Lehrer an staatlichen Schulen rechtens

Eingeführte Änderungen stellen keine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer dar

Das Verwaltungsgericht Berlin hat zwei im Jahre 2014/15 eingeführte Änderungen der Arbeitszeit für beamtete Lehrer bestätigt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Studienrätin an einem Berliner Gymnasium. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Abschaffung der sogenannten Arbeitszeitkonten ab 2014; diese waren 2003 im Zuge der Erhöhung der Pflichtstundenzahl (an Gymnasien von 24 auf 26 Stunden in der Woche) eingeführt worden. Pro Schuljahr wurden fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Das Zeitguthaben sollte vor Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung ausgeglichen werden. Mit der Neuregelung wird der weitere Aufbau von Zeitguthaben eingestellt. Die vorhandenen Guthaben können durch Freistellung am Ende der Dienstzeit oder durch Ermäßigung der Unterrichtsstunden ab dem 58. Lebensjahr abgebaut werden. Die Klägerin beanstandete außerdem die Einführung von zwei weiteren sogenannten Präsenztagen ab August 2015 am Ende der Sommerferien. Bis dahin hatte es nur einen Präsenztag gegeben. Die Klägerin sah beide Maßnahmen als Arbeitszeiterhöhung an, die angesichts der bereits bestehenden Arbeitsbelastung der Lehrer nicht gerechtfertigt sei.

Abschaffung der Arbeitszeitkonten betrifft nicht durchschnittliche Wochenarbeitszeit sondern nur Lebensarbeitszeit

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Änderungen stellten sich nicht als eine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer dar. Die Abschaffung der Arbeitszeitkonten berühre nicht ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit, sondern betreffe nur die Lebensarbeitszeit. Im Übrigen sehe die Neuregelung eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrer im Umfang von einer Unterrichtsstunde ab dem 58. Lebensjahr und einer weiteren Unterrichtsstunde ab dem 61. Lebensjahr vor. Die Einführung von zwei zusätzlichen Präsenztagen am Ende der Sommerferien sei lediglich eine Konkretisierung der Dienstleistungspflicht. Lehrer seien grundsätzlich auch innerhalb der Schulferien zum Dienst verpflichtet. Der durch die Ferien abgegoltene Urlaubsanspruch von jährlich 30 Tagen werde dadurch nicht berührt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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