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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin keinen Anspruch auf die Herausgabe des von der Vattenfall Europe Wärme AG im Land betriebenen Fernwärmenetzes hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 schloss das Land Berlin mit der Berliner Kraft- und Licht-Aktiengesellschaft (Bewag) einen Konzessionsvertrag über das Recht und die Verpflichtung, jedermann im Land an ihr Leitungsnetz anzuschließen und mit Strom zu versorgen. Die Bewag erhielt gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe damit auch das Recht, die öffentlichen Straßen und Plätze zu benutzen, um dort die zur öffentlichen Versorgung des Vertragsgebietes mit elektrischer Energie und Wärme dienenden Anlagen zu errichten und betreiben. Soweit für die Zeit nach Ablauf des Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag geschlossen werden sollte, sah der Vertrag die Berechtigung des Landes vor, von der BEWAG die im Versorgungsgebiet vorhandenen Energieversorgungsanlagen gegen Erstattung ihres angemessenen Wertes zu übernehmen (sogenannte Endschaftsbestimmung). Im Jahr 2006 wurde im Zuge der nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Trennung der Stromerzeugung von deren Verteilung und Vertrieb zwei Ergänzungsvereinbarungen geschlossen. Der Vertrag lief zum Ende des Jahres 2014 aus.
Mit der Klage begehrt das Land die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die ca. 1.800 km langen Versorgungsleitungen für
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Es habe sich nicht erweisen lassen, dass die in der Endschaftsbestimmung genannten Energieversorgungsanlagen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 24488
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