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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.06.2017
VG 4 K 16.15 -

Fernwärme bleibt in Berlin bei Vattenfall

Land Berlin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Fernwärmenetzes

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin keinen Anspruch auf die Herausgabe des von der Vattenfall Europe Wärme AG im Land betriebenen Fernwärmenetzes hat.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 schloss das Land Berlin mit der Berliner Kraft- und Licht-Aktiengesellschaft (Bewag) einen Konzessionsvertrag über das Recht und die Verpflichtung, jedermann im Land an ihr Leitungsnetz anzuschließen und mit Strom zu versorgen. Die Bewag erhielt gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe damit auch das Recht, die öffentlichen Straßen und Plätze zu benutzen, um dort die zur öffentlichen Versorgung des Vertragsgebietes mit elektrischer Energie und Wärme dienenden Anlagen zu errichten und betreiben. Soweit für die Zeit nach Ablauf des Vertrages kein neuer Konzessionsvertrag geschlossen werden sollte, sah der Vertrag die Berechtigung des Landes vor, von der BEWAG die im Versorgungsgebiet vorhandenen Energieversorgungsanlagen gegen Erstattung ihres angemessenen Wertes zu übernehmen (sogenannte Endschaftsbestimmung). Im Jahr 2006 wurde im Zuge der nach dem Energiewirtschaftsgesetz vorgeschriebenen Trennung der Stromerzeugung von deren Verteilung und Vertrieb zwei Ergänzungsvereinbarungen geschlossen. Der Vertrag lief zum Ende des Jahres 2014 aus.

Land verlangt Übereignung der Versorgungsleitungen für Fernwärme

Mit der Klage begehrt das Land die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die ca. 1.800 km langen Versorgungsleitungen für Fernwärme (ohne die Erzeugungsanlagen) gegen Erstattung eines angemessenen Wertes an das Land zu übereignen. Der Anspruch folge aus dem Konzessionsvertrag, der auch durch die Ergänzungsvereinbarungen nicht untergegangen sei. Jedenfalls folge der Anspruch daraus, dass das Land Wegerechte für Fernwärme nach Europarecht in einem Konzessionsverfahren neu ausschreiben müsse.

Aus geltend gemachter Pflicht zur Ausschreibung von Wegerechten folgt kein Eigentumsübertragungsanspruch

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Es habe sich nicht erweisen lassen, dass die in der Endschaftsbestimmung genannten Energieversorgungsanlagen die Fernwärme umfassten. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Ungeachtet dessen sei eine Verpflichtung der Beklagten jedenfalls im Zuge der 1. Ergänzungsvereinbarung von 2006 entfallen, weil die Beteiligten die Ersetzung der ursprünglichen Endschaftsbestimmung vereinbart hätten. Das Herausgabeverlangen könne auch nicht auf eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Denn es gehe nicht um den Verbleib von Einbauten nach Beendigung eines Nutzungsverhältnisses, da die Beklagte nach dem Straßenrecht nach wie vor einen unbefristeten Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Fernwärmeleitungen habe. Schließlich folge aus der vom Land Berlin geltend gemachten Pflicht zur Ausschreibung von Wegerechten kein Eigentumsübertragungsanspruch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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