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Ob die Mietpreisbegrenzungsverordnung rechtmäßig ist, kann nicht durch Verwaltungsgerichte überprüft werden. Insofern war eine Klage unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier vorliegenden Verfahren ist die Klägerin Miteigentümerin einer zur Zeit nicht vermieteten Wohnung. Sie plant die Neuvermietung zu einem Mietzins, der ihren Angaben zufolge die Beschränkungen nach der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Berlin übersteigen würde. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, bei der Neuvermietung einer Wohnung hieran nicht gebunden zu sein. Auf diesem Weg könne mit faktisch allgemeiner Gültigkeit geklärt werden, ob die Rechtsverordnung rechtmäßig sei. Sie könne keinen effektiven Rechtsschutz vor den Zivilgerichten erlangen, da sie ein solches Verfahren nicht selbst initiieren könne. Im Übrigen sei die Verordnung nichtig.
Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Zwar könne unter bestimmten Voraussetzungen die atypische Feststellung begehrt werden, dass wegen der Ungültigkeit oder der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet sei. Voraussetzung hierfür sei aber u.a., dass effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Um Rechtsschutz für Streitigkeiten der vorliegenden Art sei vorrangig vor den Zivilgerichten nachzusuchen. Dort könne die Klägerin sowohl eine vertraglich vereinbarte Miete aktiv selbst einklagen als sich auch gegenüber Klagen wegen einer zu hohen Miete oder die Herausgabe von Mietzahlungen von Seiten ihrer Mieter zur Wehr setzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 25237
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