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Ein Schüler, dessen Schülerakte zahlreiche Eintragungen aufweist, kann bei einem Schulwechsel nicht deren "Bereinigung" unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind ein dreizehnjähriger
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag zurück. Der geltend gemachte Anspruch auf Bereinigung bestehe nicht. Zwar gebe es nach der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28506
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