wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2018
VG 3 K 349.16 V -

Kein Anspruch auf Familiennachzug bei Kinderehe

Im Alter von 15 Jahren in Syrien geschlossene Ehe gemäß Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Deutschland unwirksam

Wer eine Ehe im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahres eingeht, hat keinen Anspruch auf Familiennachzug zu seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Ehegatten. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 2000 geborene Klägerin heiratete mit Zustimmung ihres Vaters im Januar 2015 in Syrien den 1991 geborenen Beigeladenen. Beide sind syrische Staatsangehörige. Ende Juli 2015 floh der Mann in die Bundesrepublik Deutschland und wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt. Die Klägerin lebt in der Türkei. Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug lehnte das Deutsche Generalkonsulat in Istanbul ab.

Nachzugsanspruch setzt wirksame Ehe voraus

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage ab. Der Nachzugsanspruch setze eine wirksame Ehe voraus, an der es hier fehle. Sie sei zwar nach dem Heimatrecht gültig, weil das syrische Personalstatutsgesetz Mädchen die Eheschließung mit Zustimmung des Ehevormunds - hier des Vaters - ab Vollendung des 13. Lebensjahres gestatte. Für den deutschen Rechtskreis habe dies aber keine Bedeutung, so dass eine sogenannte "hinkende Ehe" vorliege. Denn nach dem am 22. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen sei die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. Diese Regelung diene dem Kindeswohl und verstoße daher weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen das Recht auf Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der - mittlerweile volljährigen - Klägerin sei es auch nicht gänzlich verwehrt, nach Deutschland zu kommen. Sie könne gegebenenfalls einen Visumsantrag zum Zwecke der Wiederholung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland stellen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_VG-3-K-34916-V_Kein-Anspruch-auf-Familiennachzug-bei-Kinderehe.news26579.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26579 Dokument-Nr. 26579

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.