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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Fall einer eigentlich unzulässige Kinderehe wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer Ehe abgesehen, da die zur Hochzeit 16-jährige - jetzt fast volljährige - Ehefrau durch die Aufhebung in ihrem verbrieften Recht auf Freizügigkeit als EU-Bürgerin verletzt werde und ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde.
Seit Sommer letzten Jahres gilt das "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen". Heiraten darf man erst ab 18. Auch die früher mögliche Ausnahmegenehmigung ab 16 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjährige sollen vor zu früher Heirat geschützt werden. Hat einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten der 22-jährige Ehemann und die 16-jährige Ehefrau im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet. Der Ehemann lebte und arbeitete bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Eltern leben ebenfalls dort und unterstützen die junge Familie - die Eheleute waren kurz nach der Eheschließung Eltern geworden.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah im diesem Fall wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 26295
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