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Auf die Klage der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) hatte das Verwaltungsgericht über die rechtliche Zulässigkeit von zwei Pressemitteilungen der Kommission für Jugendmedienschutz zu entscheiden. Anlass für die Auseinandersetzung waren Fernsehprogramme, in denen vorwiegend junge Menschen dargestellt wurden, die sich Schönheitsoperationen unterzogen.
Der FSF ist eine von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle und beurteilt für die privaten Rundfunkveranstalter, zu welchen Tageszeiten einzelne Sendungen aus Gründen des Jugendschutzes nicht ausgestrahlt werden dürfen. Die Kommission für Jugendmedienschutz ist ein Sachverständigengremium, das für die Landesmedienanstalten die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überprüft; sie handelt für die jeweils zuständige Landesmedienanstalt.
Am 20. Juli 2004 beschloss die Kommission für Jugendmedienschutz, dass TV-Formate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23 Uhr gezeigt werden dürfen. Derartige Sendungen könnten Kinder und Jugendliche nämlich in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Der Beschluss wurde in einer Pressemitteilung der Kommission für Jugendmedienschutz vom 21. Juli 2004 veröffentlicht.
Am 9. August 2004 entschied die Kommission für Jugendmedienschutz, dass die Ausstrahlung dreier Folgen der Serie „I want a famous face“ durch den Sender MTV, in denen u.A. zwei junge Männer durch Operationen das Aussehen von Brad Pitt erlangen wollten, vor 22 Uhr bzw. 23 Uhr gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen habe. Der FSF hatte „I want a famous face“ zuvor begutachtet und entschieden, die Serie könne zu jeder Tageszeit ausgestrahlt werden. Die Kommission für Jugendmedienschutz folgte diesem Gutachten nicht und erklärte dazu in einer Pressemitteilung, der FSF habe die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, da sie „unter anderem versäumt hat, eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern oder Jugendlichen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu prüfen“.
Die Klage des FSF gegen den Beschluss vom 20. Juli 2004 und gegen die zitierte Passage der Pressemitteilung vom 9. August 2004 hatte Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz vom 20. Juli 2004 für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kommission für Jugendmedienschutz habe mit ihrem Beschluss den Eindruck erweckt, eine verbindliche (allgemeine) Regelung schaffen zu wollen. Dafür gebe es aber keine gesetzliche Grundlage. Allgemeine Regeln (Richtlinien) für Sendezeitbeschränkungen seien in dem einschlägigen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nur für Filme vorgesehen. Sendezeitbeschränkungen für sonstige Sendeformate, die der streitgegenständliche Beschluss vom 20. Juli 2006 erfasse, dürften dagegen nur im Einzelfall und nicht wie hier für eine unbestimmte Anzahl von Sendungen ausgesprochen werden. Außerdem sei die Umschreibung der betroffenen Sendungen zu unbestimmt und damit zu weitgehend gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat außerdem die von dem FSF beanstandete, wörtlich wiedergegebene Passage aus der Pressemitteilung vom 9. August 2004 für rechtswidrig gehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zitierte Passage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der FSF habe die Prüfung der Serienfolgen „I wand a famous face“ anhand der gesetzlichen Bestimmungen und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen vorgenommen. Ob diese Prüfung zu einem zutreffenden Ergebnis geführt hat, sei danach nicht mehr zu prüfen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die unzutreffende Behauptung sei geeignet, die Tätigkeit des FSF zu beeinträchtigen, da sie ein schlechtes Licht auf dessen Arbeitsweise werfe. Die Kommission für Jugendmedienschutz wurde deshalb außerdem verpflichtet, die Behauptung zu widerrufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des VG Berlin vom 07.07.2006
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Dokument-Nr. 2756
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