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Eine Erkrankung an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht immer entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit bewarb sich der 1993 geborene Kläger 2014 für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin. Der Beklagte lehnte seine Bewerbung unter Berufung auf dessen
Der Kläger könne daher Aufgaben und Tätigkeiten nicht ausführen, die besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und die Merkfähigkeit stellten. Auch sei er komplexen Arbeitsvorgängen nicht gewachsen, die mit einem Drei-Schicht-Betrieb und mit Zeitdruck verbunden seien. An Polizisten seien zudem wegen deren Befugnis, Waffen zu tragen, besondere Anforderungen an die
Das Gericht stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtes fest, dass die Nichteinstellung des Klägers rechtswidrig war. Er sei nach den Feststellungen des Gutachters aktuell nicht dienstunfähig; die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 22782
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