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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.09.2007
VG 22 A 5.05 -

Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern

Kinobetreiber dürfen zu einer Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz herangezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgerichts Berlin entschieden.

Die Klägerin, eine Kinobetreiberin, war von der Filmförderungsanstalt des Bundes zu einer Filmabgabe herangezogen worden. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte sie geltend gemacht, die Abgabe sei verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber habe hierfür keine Kompetenz; zudem werde sie gegenüber Fernsehveranstaltern benachteiligt, weil diese von der Abgabe ausgenommen seien.

Das Gericht hielt diese Argumentation nicht für stichhaltig. Der Bundesgesetzgeber könne sich im Rahmen der sog. konkurrierenden Gesetzgebung auf seine Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) berufen. Ferner sei die Abgabe als Sonderabgabe zulässig. Es bestehe ein sachlicher Grund für die differenzierende Behandlung der Betreiber von Filmtheatern einerseits und der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der privaten Fernsehanstalten andererseits. Denn diese leisteten ebenfalls Beiträge zur Förderung des deutschen Films, indem sie auf vertraglicher Grundlage beruhende Geldleistungen, vor allem aber durch eigene Filmproduktionen Sachleistungen erbrächten. Die Filmabgabe sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie dürfe erhoben werden, auch wenn Filmtheaterbetreiber in Einzelfällen in ihren Kinos keine von der Filmförderungsanstalt geförderten Filme zur Aufführung brächten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/2007 des VG Berlin vom 13.12.2007

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