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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2009
BVerwG 6 C 47.07 bis 50.07 und 6 C 5.08 bis 9.08 -

Filmabgabe für Kinobetreiber in bisheriger Form verfassungswidrig

Bundesverwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an

Die Filmförderabgabe ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Kinobetreiber und die Videowirtschaft zur Zahlung der Sonderabgabe per Gesetz gezwungen würden, die Fernsehsender aber lediglich auf freiwilliger Basis zahlten und die Höhe des Kostenbeitrags frei aushandeln könnten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Verfahren über die Klagen von insgesamt neun Kinobetreibern aus rief und das Bundesverfassungsgericht an.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit den Klagen von neun Kinobetreibern befasst, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten. Die FFA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sog. Filmabgabe heran. Darüber hinaus schließt sie aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmförderungsgesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernsehveranstaltern Verträge mit mehrjähriger Dauer, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichten.

Richter: Derzeitige Form der Filmabgabe ist verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erhebung der Filmabgabe in ihrer derzeitigen Form für verfassungswidrig. Es geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn auch die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Wird - wie im Filmförderungsgesetz - eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens mit einer Sonderabgabe belegt, so verlangt allerdings der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass grundsätzlich alle Angehörigen der Gruppe nach einem vorteilsgerechten Maßstab zur Leistung der Abgabe herangezogen werden. Dies ist dann nicht hinreichend gewährleistet, wenn bestimmte Gruppenangehörige - wie hier die Fernsehveranstalter - ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln können. Es ist daher zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies auch der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird. Sollen die Fernsehveranstalter weiterhin auf vertraglicher Grundlage herangezogen werden, bedarf es ebenfalls der gesetzlichen Festlegung von Kriterien für den Umfang ihrer Kostenbeteiligung. Hier fehlt es im Gesetz an jeglicher Festlegung solcher Kriterien.

Bundesverfassungsgericht soll entscheiden

Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nunmehr über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe zu entscheiden haben wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BVerwG vom 26.02.2009

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