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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2010
VG 2 K 71.10 -

Amt muss Baum-Akte heraus­rücken: Bürgerin verlangt Information über die regel­mäßige Kontrolle eines Baumes

Auskunftsanspruch aus Informationsfreiheitsgesetz besteht auch für Vorbereitung von Zivilklagen gegen Behörden

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) berechtigt auch dann zur Aktenauskunft, wenn mit der begehrten Information ein Amtshaftungsprozess gegen die Behörde vorbereitet werden soll. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin, im Falle einer Berlinerin, deren Auto durch einen herabfallenden Ast beschädigt wurde. Die Frau möchte wissen, ob der Baum regelmäßig kontrolliert wurde.

Im zugrunde liegenden Fall war das Kraftfahrzeug der Klägerin im Jahr 2009 in Berlin-Charlottenburg durch einen herabfallenden Ast eines Straßenbaumes erheblich beschädigt worden. Die zur Schadensaufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten hatten vermerkt, der heruntergefallene Ast sei bereits „etwas angefault“ gewesen. Die Klägerin forderte das Bezirksamt daraufhin unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz Berlin auf, die Nachweise der Baumkontrollen für das Jahr 2009 vorzulegen. Diese Nachweise seien erforderlich für die Einschätzung, ob ein Schadensersatzanspruch gerichtlich weiterverfolgt werden solle.

Behörde hält Einsicht in Nachweise der Baumkontrolle für ungerechtfertigt

Die Behörde hatte dieses Begehren abgelehnt, weil nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit ein Bekanntwerden des Akteninhaltes mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Die Gewährung von Akteneinsicht widerspreche zudem dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Gleichrangigkeit der Parteien.

Behörde kann sich nicht auf Ausschlussgründe berufen

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klägerin Recht. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin habe jeder Mensch gegenüber öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in die von dieser Stelle geführten Akten. Dazu zählten auch die fraglichen Vorgänge zu Baumkontrollen im Bereich des Bezirksamtes. Auf Ausschlussgründe könne sich die Behörde nicht berufen. Ein Ausschlussgrund liege nur vor, wenn ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Dies könne hinsichtlich der Vorgänge nicht bejaht werden, weil die von der Klägerin erstrebte Informationsgewährung nicht zu Erschwernissen bei der Baumkontrolle selbst führe. Schließlich ergäben sich durch das Bekanntwerden des Akteninhalts auch keine nachteiligen Auswirkungen für das drohende zivilrechtliche Gerichtsverfahren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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