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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters von Berlin abgelehnt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Nach dem im Oktober 1999 in Kraft getretenen Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder Mensch, ohne Darlegung besonderer Gründe, das Recht, in die von öffentlichen Stellen geführten Akten Einsicht zu nehmen oder wahlweise Auskunft über den Inhalt der Akten öffentlicher Stellen zu verlangen.
Der Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters von Berlin gehört nach Auffassung des 7. Senats weder in seiner Gesamtheit noch hinsichtlich einzelner Eintragungen zu den von der gesetzlichen Regelung erfasst Akten öffentlicher Stellen. Der Gesetzgeber habe damit allein die der materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Verfahren und Vorgänge erfasst, wie sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind. Einen derartigen Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit weise der Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters nicht auf. Er habe vielmehr lediglich organisatorischen Charakter zur Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe des Regierenden Bürgermeisters.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2006
Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 3504
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