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Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission muss keine Einsichtnahme in ihre Protokolle erlauben, soweit diese den Beratungsverlauf wiedergeben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Kommission wird beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildet. Ihr gehören 32 Mitglieder in gleichem Verhältnis aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft an. Aufgabe der Kommission ist die Erstellung so genannter Leitsätzen, die im Deutschen Lebensmittelbuch zusammengefasst sind. Diese Leitsätze beschreiben Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln. Ihnen kommt im Rechtsverkehr eine große - faktische - Bedeutung zu, weil sie von den Gerichten als "Sachverständigengutachten von besonderer Qualität" eingestuft werden.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger Geschäftsführer von Foodwatch e.V. und hatte - gestützt auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) - Einsicht in die Protokolle dieser Kommission begehrt. Diesen Antrag hatte die Kommission vor allem mit dem Argument abgelehnt, sie sei schon keine Behörde im Sinne des IFG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgelehnt: Die Kommission sei zwar eine Behörde, sie könne sich aber auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG (besonderes Amtsgeheimnis) berufen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Es hat sein Urteil allerdings auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b IFG (Vertraulichkeit der Beratung von Behörden) gestützt, durch den eine offene Meinungsbildung und eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung gewährleistet werden solle. Ohne den Schutz der
Soweit es um die in den Protokollen enthaltenen bloßen Beratungsergebnisse ging, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung dem Kläger die Einsichtnahme in die Protokolle zugesichert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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