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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2016
VG 13 K 106.13, VG 13 K 216.13, VG 13 K 217.13, VG 13 K 400.14 -

Anlieger müssen nicht für Wiederaufbau der Straße im Mauerstreifen zahlen

Wiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall stellt keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage dar

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Anlieger des nördlichen Abschnitts der Stresemannstraße nicht für die Wiederherstellung der Straße aufkommen müssen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem nördlichen Abschnitt der Stresemannstraße ab der Niederkirchner Straße wurde 1961 die Berliner Mauer errichtet. Während auf der westlichen Seite teilweise nur noch der Gehweg genutzt werden konnte, befand sich der Großteil der Straße im Bereich der DDR-Grenzanlagen. Nach dem Mauerfall wurde die Straße wiederhergestellt. Dafür zog das Bezirksamt Mitte von Berlin die Eigentümer der anliegenden Grundstücke im Jahr 2009 zu Erschließungskosten im Umfang von insgesamt 633.700,87 Euro heran. Mit ihren dagegen erhobenen Klagen machten die Anlieger u.a. geltend, dass eine Beitragserhebung ausgeschlossen sei. Bei der Stresemannstraße handele es sich um eine historische Straße, die in der Vergangenheit zu Verkehrszwecken genutzt und endgültig hergestellt gewesen sei.

Erschließungsbeitrag kann nicht ein weiteres Mal für bereits hergestellte Straße gefordert werden

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Beitragsbescheide aufgehoben. Das Gericht revidierte im Klageverfahren ihre im Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung. Die Straße sei gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen. Für die bereits hergestellte Straße könne nicht ein weiteres Mal ein Erschließungsbeitrag gefordert werden. Der Wiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall stelle keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage, sondern eine intensive Instandsetzung einer bereits existierenden Erschließungsanlage dar. Die Stresemannstraße sei vor dem 3. Oktober 1990 für den Verkehr genutzt worden. Ihre Eigenschaft als öffentliche Straße habe sie durch die Lage im Grenzgebiet nicht eingebüßt. Ihre Verkehrsfunktion sei dadurch zwar stark eingeschränkt gewesen, aber nie völlig entfallen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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