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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2009
6 CS 09.757 -

VGH Bayern: Auch "nutzlose" Erschließung löst Beitragspflicht aus

Grünstreifen vor dem Grundstück stellt ausreichende Zugangsmöglichkeit dar

Auch Eigentümer bei denen zwischen Grundstück und Straße nur ein Grünstreifen den Zugang zum Grundstück ermöglicht, sind verpflichtet einen Straßenerschließungsbeitrag zu bezahlen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die durch eine Anbaustraße erschlossen werden, sind für diese beitragspflichtig. Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, den Kostenaufwand für die Straßenherstellung (abzüglich eines geringen Eigenanteils) auf die betroffenen Grundstücke umzulegen und dafür einen vorteilsbezogen angemessenen Maßstab zu wählen. Für das Erschlossensein genügt es in Wohngebieten regelmäßig, dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden kann, eine Zufahrtsmöglichkeit ist nicht erforderlich.

Bepflanzung ändert nichts an Erschließungsfunktion

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr für eine Ortsstraße in einer ländlichen Gemeinde im Landkreis Landsberg/Lech festgestellt, dass die Zugangsmöglichkeit auch dann ausreichend vorhanden ist, wenn sich zwischen der Straße und dem Grundstück ein unbefestigter (als Straßenbegleitgrün gewidmeter) Grünstreifen in einer Breite von 2 bis 6 m befindet. Auch eine geplante Bepflanzung dieses Grünstreifens hindere die nicht, sofern hierdurch der Zugang zum Grundstück nicht gänzlich verwehrt wird. Schließlich sei es auch unbeachtlich, wenn der tatsächliche Zugang zum Grundstück durch einen auf dem Grundstück befindlichen Baum gehindert wird; das habe der Grundeigentümer selbst verursacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landesanwaltschaft Bayern vom 13.07.2009

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