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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.10.2017
VG 11 L 571.17 -

Straßensperrung zum gefahrlosen Überqueren der Fahrbahn im Schulbereich unzulässig

Bezirksamt kann sich nicht auf fehlende finanzielle Mittel zur Aufstellung von Ampeln oder Einrichtung von Zebrastreifen berufen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin nicht auf Dauer eine Straße in einem Teilabschnitt sperren darf, um die gefahrlose Fußgängerquerung von Schülern des dort beidseitig angrenzenden Gymnasiums sicherzustellen.

Die Antragstellerinnen des zugrunde liegenden Verfahrens wohnen in bzw. in unmittelbarer Nähe der Borkumstraße in Berlin-Pankow. An diese Straße grenzt auch das Rosa-Luxemburg-Gymnasium mit seinem Hauptgebäude sowie - auf der gegenüberliegenden Straßenseite - einem neu gebauten Ergänzungsgebäude. Das Bezirksamt verfügte die Sperrung dieser Straße in dem genannten Abschnitt und stellte hierfür die entsprechenden Verkehrsschilder ("Durchfahrt verboten") auf. Mit dieser Maßnahme will es den gefahrlosen Fußgängerverkehr sicherstellen, da mit 30.000 wöchentlichen Fußgängerquerungen durch die an beiden Standorten unterrichteten Schüler der Schule zu rechnen sei.

Hohe Querungszahlen von Fußgängern sind typisches Problem der Verkehrsführung im urbanen Bereich

Das Verwaltungsgericht Berlin gab den Antragstellerinnen, die sich gegen diese Straßensperrung gewandt hatten, vorerst Recht. Die Straßenverkehrsbehörden dürften öffentliche Straßen durch Aufstellung von Verkehrszeichen nur sperren, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei und aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer erheblich übersteige. Eine solche Gefahrenlage liege hier nicht vor. Hohe Querungszahlen von Fußgängern seien ein typisches Problem der Verkehrsführung im urbanen Bereich; hierfür sehe die Straßenverkehrsordnung ein ganzes Bündel an Maßnahmen vor, wie etwa markierte Fußgängerüberwege und die Aufstellung von Lichtsignalanlagen. Das Bezirksamt könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende finanzielle Mittel berufen, zumal der Verdacht bestehe, dass die straßenverkehrsrechtliche Maßnahme in erster Linie getroffen worden sei, um das Schulgelände des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums zu erweitern. Für eine derartige Maßnahme müsse die Behörde aber auf das Straßenrecht zurückgreifen und die Straße entwidmen, anstatt das Straßenverkehrsrecht vorzuschieben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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