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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.09.2014
VG 11 L 353.14 -

Internetanbieter Uber bleibt in Berlin weiter verboten

Geschäftsmodell von Uber nach geltender Rechtslage nicht genehmigungsfähig

Die Vermittlung von Beförderungen über die Smartphone-App Uber bleibt im Land Berlin verboten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und bestätigte das behördliche Verbot in einem Eilverfahren.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Land Berlin die Vermittlung von Fahraufträgen an lizensierte Fahrdienstunternehmer (UberBlack) als auch an private Fahrer (UberPop) nach der Gewerbeordnung verbieten. Denn mit diesen Diensten betreibe Uber entgeltlichen bzw. geschäftsmäßigen Gelegenheitsverkehr von Personen mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung, obwohl eine solche nach dem Personenbeförderungsrecht erforderlich sei. Auch wenn Uber selbst weder eigene Fahrzeuge und noch angestellte Fahrer habe, sei das Unternehmen nicht nur bloße Vermittlerin von Fahrdiensten, weil es gegenüber den Fahrgästen nach außen als Vertragspartner auftrete. Nur dieses Verständnis werde dem Zweck der Genehmigungspflicht gerecht, der darin bestehe, den zu befördernden Fahrgast möglichst umfassend zu schützen. Dieser dürfte sich darauf verlassen, dass die zuständige Behörde den Betreiber bei öffentlicher Personenbeförderung einer persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen habe und ihn im Sinne des Verbraucherschutzes überwache.

VG: Transport via Uber erfolgt nicht unentgeltlich

Die Dienste von Uber seien auch entgeltlich. Die Behauptung der Antragstellerin, eine Bezahlung der Dienste sei freiwillig, widerspreche nicht nur ihren eigenen Nutzungsbedingungen; auch sei die vermeintliche Möglichkeit, die veranschlagte Servicegebühr zu widerrufen, kein Ausweis für die Unentgeltlichkeit des Transports, sondern setze die Entgeltlichkeit im Gegenteil voraus, weil es ansonsten nichts zu widerrufen gäbe.

Dienste von Uber verstoßen gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetztes

Das Verbot der Dienste sei schließlich nicht unverhältnismäßig; insbesondere sei das Geschäftsmodell von Uber nach der geltenden Rechtslage, die auf dem Prinzip des geschlossenen Kreises der zugelassenen Formen von entgeltlicher Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen beruhe, nicht genehmigungsfähig. Die Dienste verstießen gegen zahlreiche, dem Schutz der Kunden dienenden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetztes. So unterlägen die Fahrer bei dem Geschäftsmodell UberPop keiner staatlichen Kontrolle. Es sei nicht geprüft worden, ob sie die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen wahrnehmen könnten, sie besäßen keine für die Personenbeförderung zwingend erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Das Angebot UberBlack verstoße gegen die im Personenbeförderungsrecht geltende Rückkehrpflicht von Funkmietwagen an den Betriebssitz und verwische so in unzulässiger Weise die Unterscheidung von Taxen- und Mietwagenverkehr.

Sofortiger Vollziehung des Verbots dient Schutz der Existenzfähigkeit des Taxenverkehrs und zum Schutz der Fahrgäste vor Gefahren für Leib und Leben

Die sofortige Vollziehung des Verbots sei schließlich im öffentlichen Interesse geboten. Das Verbot diene dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe. Der Sofortvollzug sei aber auch zum Schutz der Fahrgäste vor Gefahren für Leib und Leben geboten, weil deren Sicherheit nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin nicht gewährleistet erscheine. Die Uber-Fahrer müssten nämlich - anders als andere Taxi-Fahrer - weder ihre geistige und körperliche Eignung und ihre Ortskenntnis nachweisen noch Auskunft über die von ihnen eventuell begangenen Verkehrsverstöße geben. Schließlich widerspreche das Geschäftsmodell der Antragstellerin eklatant den dem Schutz der Fahrgäste dienenden gesetzlichen Bestimmungen zu Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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