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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.08.2014
5 E 3534/14 -

Mitfahrdienst "Uber" darf vorerst weiterbetrieben werden

Untersagungs­verfügung aus formellen Gründen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag der Betreiber der Taxi-App "Uber" stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist die Untersagungs­verfügung aus formellen Gründen nicht rechtens.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Betreiberfirma der Taxi-App "Uber" gegen eine behördliche Verfügung gerichtet, mit der die Vermittlung von Fahrgästen an Fahrer ohne Personenbeförderungsgenehmigung sowie die Werbung hierfür untersagt worden waren.

Untersagungsverfügung wurde von einer nicht zuständigen Behörde erlassen

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Untersagungsverfügung aus formellen Gründen für nicht rechtens gehalten. Rechtsgrundlage seien Vorschriften der Gewerbeordnung. Für deren Durchführung seien in Hamburg die Bezirksämter zuständig. Die angefochtene Untersagungsverfügung habe jedoch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Verkehrsgewerbeaufsichtsbehörde erlassen. Diese sei hierfür nicht zuständig.

Über die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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