wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.08.2009
VG 11 L 321.09 und VG 11 L 322.09 -

VG Berlin: Zuschlag für die Nutzung des Taxennachrückplatzes am Flughafen ist rechtmäßig

Verordnung verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz

Verlangen die Flughafengesellschaft bzw. die von ihr beauftragten Gesellschaften von Taxiunternehmen für die Aufnahme von Fahrgästen und die Benutzung des “Taxennachrückplatzes 1” am Flughafen zum Zwecke der Qualitätssicherung (z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache, bargeldlose Zahlungsmöglichkeit etc.) ein Entgelt in Höhe von jeweils 0,50 € und kontrollieren die Einhaltung der Qualitätsstandards, so ist dies öffentlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Verordnung über die Umlage dieses Zuschlags von 0,50 € auf die Fahrgäste ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Antrag, nicht zur Erhebung des Zuschlags von 0,50 € für die Nutzung des Taxennachrückplatzes am Flughafen Berlin-Tegel verpflichtet zu sein, sei unzulässig wie auch unbegründet, so die Richter. Die Antragsteller seien nicht in eigenen Rechten betroffen. Durch die entsprechende Regelung in der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr - BeförderungsentgeltVO - entstehe den Antragstellern kein wirtschaftlicher Nachteil, da das Entgelt von 0,50 € von den Fahrgästen wiedervereinnahmt werden könne. Auch das Gebot der Tarifklarheit sei eingehalten. Seien Taxitarife möglichst einfach und für den Fahrgast leicht übersehbar zu gestalten, sei dem Rechnung getragen. Der Zuschlag sei der Höhe nach beziffert und falle mit dem Heranwinken des Taxis an. Die Verordnung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da alle Taxiunternehmer gleichermaßen betroffen seien.

Kosten für Nachrückplätze dürfen umgelegt werden

Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf einen vertrags- und kostenlosen Zugang zum „Nachrückplatz 1“. Dieser liege auf privatem Grund und Boden. Es handele sich lediglich um eine im tatsächlichen Sinne öffentliche Verkehrsfläche, nicht indes um eine öffentliche Straße, die dem unentgeltlichen Gemeingebrauch unterliege. Mithin stehe dem Grundstückeigentümer das Recht zu, die Nutzung des Taxenstandes zu beschränken und von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig zu machen. Daran ändere der Umstand nichts, dass sich die Flughafengesellschaft zu 100 % im Besitz der öffentlichen Hand befinde. Müsse dem öffentlichen Beförderungsbedürfnis Rechnung getragen werden, so dürfe auch die öffentliche Hand die durch die Einrichtung von Nachrückplätzen entstehenden zusätzlichen Kosten auf die Nutzer, d. h. die Taxiunternehmen, umlegen. Die Höhe des Entgelts von 0,50 € sei dabei nicht zu beanstanden.

Besondere Qualitätsanforderungen bei Flughäfen

Die Umsetzung besonderer Qualitätsanforderungen sei durch die Besonderheiten des Flughafenbetriebs gedeckt. Schon das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe dazu in einem ähnlichen Fall ausgeführt, dass die einen internationalen Flughafen nutzenden Fluggäste ein Interesse daran hätten, zeitnah und ohne sprachliche Komplikationen und Missverständnisse zu ihrem Ziel zu gelangen. Werde bargeldloser Zahlungsverkehr verlangt, sei zu berücksichtigen dass dieser heute stark verbreitet sei und viele Fluggäste bei der Ankunft nicht die nötige €-Währung besäßen.

Qualitätsstandardkontrollen zulässig

Die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards durch Privatpersonen sei zulässig. Darin liege keine unzulässige Übertragung hoheitlicher Befugnisse. Die Kontrolle werde von der Flughafengesellschaft veranlasst und sei der Sicherstellung des Hausrechts geschuldet. Die Nichteinhaltung ziehe auch lediglich privatrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Platzverweis etc.) nach sich, öffentlich-rechtliche (d.h. staatliche) Sanktionen würden nicht ausgesprochen.

Die Antragsgegner seien schließlich auch als Gesellschafter der Flughafengesellschaft nicht verpflichtet, auf diese im Sinne der Antragsteller einzuwirken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des VG Berlin vom 14.08.2009

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Berlin_VG-11-L-32109-und-VG-11-L-32209_VG-Berlin-Zuschlag-fuer-die-Nutzung-des-Taxennachrueckplatzes-am-Flughafen-ist-rechtmaessig.news8313.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8313 Dokument-Nr. 8313

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.