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Verlangen die Flughafengesellschaft bzw. die von ihr beauftragten Gesellschaften von Taxiunternehmen für die Aufnahme von Fahrgästen und die Benutzung des “Taxennachrückplatzes 1” am Flughafen zum Zwecke der Qualitätssicherung (z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache, bargeldlose Zahlungsmöglichkeit etc.) ein Entgelt in Höhe von jeweils 0,50 € und kontrollieren die Einhaltung der Qualitätsstandards, so ist dies öffentlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Verordnung über die Umlage dieses Zuschlags von 0,50 € auf die Fahrgäste ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Antrag, nicht zur Erhebung des Zuschlags von 0,50 € für die Nutzung des Taxennachrückplatzes am
Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf einen vertrags- und kostenlosen Zugang zum „Nachrückplatz 1“. Dieser liege auf privatem Grund und Boden. Es handele sich lediglich um eine im tatsächlichen Sinne öffentliche Verkehrsfläche, nicht indes um eine öffentliche Straße, die dem unentgeltlichen Gemeingebrauch unterliege. Mithin stehe dem Grundstückeigentümer das Recht zu, die Nutzung des Taxenstandes zu beschränken und von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig zu machen. Daran ändere der Umstand nichts, dass sich die Flughafengesellschaft zu 100 % im Besitz der öffentlichen Hand befinde. Müsse dem öffentlichen Beförderungsbedürfnis Rechnung getragen werden, so dürfe auch die öffentliche Hand die durch die Einrichtung von Nachrückplätzen entstehenden zusätzlichen Kosten auf die Nutzer, d. h. die Taxiunternehmen, umlegen. Die Höhe des Entgelts von 0,50 € sei dabei nicht zu beanstanden.
Die Umsetzung besonderer Qualitätsanforderungen sei durch die Besonderheiten des Flughafenbetriebs gedeckt. Schon das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe dazu in einem ähnlichen Fall ausgeführt, dass die einen internationalen
Die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards durch Privatpersonen sei zulässig. Darin liege keine unzulässige Übertragung hoheitlicher Befugnisse. Die Kontrolle werde von der Flughafengesellschaft veranlasst und sei der Sicherstellung des Hausrechts geschuldet. Die Nichteinhaltung ziehe auch lediglich privatrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Platzverweis etc.) nach sich, öffentlich-rechtliche (d.h. staatliche) Sanktionen würden nicht ausgesprochen.
Die Antragsgegner seien schließlich auch als Gesellschafter der Flughafengesellschaft nicht verpflichtet, auf diese im Sinne der Antragsteller einzuwirken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des VG Berlin vom 14.08.2009
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Dokument-Nr. 8313
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