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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen gegen Bestimmungen der Taxenordnung des Landkreises Dahme-Spreewald gerichteten Normenkontrollantrag eines Berliner Taxiunternehmers abgewiesen. Somit haben Taxis aus dem Landkreis Dahme-Spreewald auch künftig Vorrang vor den Fahrzeugen aus Berlin.
Die zur Überprüfung gestellte Regelung fußt auf einer zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald geschlossenen Vereinbarung, wonach Berliner Taxis am
Die Regelung ist nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in der Sache nicht zu beanstanden, weil die Konzeption des Personenbeförderungsgesetzes für den Taxiverkehr grundsätzlich vorschreibt, dass Taxis nur in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgehalten werden dürfen. Die Vereinbarung zwischen Berlin und dem Landkreis bedeute insoweit nur eine Erweiterung der Zulassung der Berliner Taxis und dürfe den Vorrang der am
Das Oberverwaltungsgericht hat die angegriffenen Passagen in der Taxiordnung gleichwohl aus formalen Gründen für unwirksam erklärt. Die maßgebliche Änderungsverordnung sei zu beanstanden, weil sie die gesetzliche Ermächtigung, auf die sie sich stütze, nicht zitiere, was die Verfassung des Landes Brandenburg jedoch zwingend vorschreibe. Darin liege unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein schwerer rechtstaatlicher Mangel der Verordnung. Dies ändere aber, wie der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung betont hat, nichts daran, dass die 1:1-Regelung als solche weitergelte, wenn auch nicht auf der Grundlage der Taxiordnung, so doch aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2010
Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 9411
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