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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.10.2005
6 K 3266/04.KO -

Nutzer des Flughafens Hahn haben keinen Anspruch auf kostenloses Parken in Nachbargemeinde

Der Kläger, ein Nutzer des Flughafens Frankfurt-Hahn, hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung von kostenfreien Parkmöglichkeiten in Lautzenhausen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die beklagte Ortsgemeinde Lautzenhausen liegt in Nachbarschaft zum Flughafen Frankfurt-Hahn, deren Betreiberin seit 2003 keine kostenfreien Parkplätze für Passagiere mehr anbietet. Daher wichen immer mehr Nutzer des Flughafens auf die Ortsstraßen und Parkplätze im Bereich von Lautzenhausen aus. Daraufhin ordnete die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg auf Bitten der Beklagten für die gesamte Ortslage ein Zonenhalteverbot an. Der Kläger, der in Ludwigshafen wohnt, parkte in der Folgezeit mehrmals auf den Straßen von Lautzenhausen. Einer seiner Verstöße gegen das Zonenhalteverbot wurde mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Im März 2005 begehrte der Kläger Rechtsschutz gegen dieses Verbot. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit einer weiteren Klage wollte der Kläger nun erreichen, dass die Ortsgemeinde Lautzenhausen verpflichtet wird, in ihrem Bereich kostenfreien Parkraum zur Verfügung zu stellen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, könne nicht verlangen, dass kostenfreie Parkmöglichkeiten geschaffen oder bereitgestellt werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich allein schon deswegen nicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften, weil der Kläger kein Einwohner von Lautzenhausen sei. Auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begründeten nicht dieses Begehren, sondern ließen nur die Nutzung der vorhandenen Parkmöglichkeiten im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu. Überdies betreibe die Ortsgemeinde Lautzenhausen selbst keine Einrichtung, welche die Bereitstellung neuer Stellplätze erforderlich mache.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/2005 des VG Koblenz vom 28.10.2005

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