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Das Land Berlin ist verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31. März 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) i.H.v. 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält. Dazu gehören Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe entschieden.
Nach Auffassung der 10. Kammer sehen der derzeit gültige
Unabhängig hiervon muss der Beklagte jedenfalls auf den Strecken, auf denen nach seinen eigenen Berechnungen - selbst unter Berücksichtigung eines Fahrverbots für Diesel-Pkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 - der Grenzwert nicht eingehalten wird, zwingend ein
Der Beklagte muss den Beschluss über die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes bis spätestens 31. März 2019 erlassen. Das Gericht hält einen früheren Zeitpunkt zwar für wünschenswert, aber wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht für realistisch. Die Fahrverbote sind anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umzusetzen.
Soweit der Kläger ursprünglich die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, verlangt hatte, hat er die Klage auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2018
Quelle: ra-online, VG Berlin (pm/pt)
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Dokument-Nr. 26530
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