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Am Bahnhof Ostkreuz darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiterhin nicht am Sonntag gebaut werden. Die 10. Kammer hat damit den Antrag der mit den Baumaßnahmen betrauten Baufirma zurückgewiesen, das Land Berlin vorläufig zu verpflichten, auch für die Sonntage des August 2008 eine lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz hatte der Baufirma Anfang August 2008 eine bis Ende Oktober 2008 geltende lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für nächtliche Arbeiten erteilt, ohne allerdings – wie von der Antragstellerin beantragt - die im August 2008 gelegenen Sonntage in die Genehmigung einzubeziehen. Dabei orientierte sich die Behörde an den Vorgaben aus den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin (Lärm geplagter Anwohner unterliegt: Bahnhofsumbau darf auch nachts stattfinden) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG: Wenn einem lärmgeplagten Anwohner Ersatzschlafräume zur Verfügung stehen, überwiegt das öffentliche Interesse an zügigen Bauarbeiten bei einem Bahnhofsumbau).
Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, für die Einbringung von Bohrpfählen sei ein zusammenhängender Zeitraum von 12 Stunden erforderlich. Eine Verlegung der Arbeiten sei nicht möglich, da hierfür nachträglich weitere Sperrzeiten der Bahn genehmigt werden müssten. Verlängere sich die Bauzeit insgesamt, müssten die Anwohner die Ruhestörungen länger in der geschützten Nachtzeit hinnehmen. Schließlich befürchtete die Antragstellerin wegen einer möglichen Bauzeitverzögerung erhebliche Schadenersatzforderungen.
Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Ein zwingender Rechtsanspruch auf die lärmschutzrechtliche Genehmigung von Sonntagsarbeiten am Ostkreuz bestehe mit Blick auf den Schutz der Anwohner nicht. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Durchführung der Arbeiten an anderen Tagen nicht möglich sei. Soweit sie sich auf eine Bauzeitverzögerung und mögliche Schadenersatzforderungen berufe, fielen die Planung der Bauarbeiten sowie die rechtliche Gestaltung der Verträge mit dem Auftraggeber in ihre Verantwortungssphäre. Die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine allein von der Antragstellerin und dem Auftraggeber vorgegebene Arbeits- und Zeitplanung könne nicht zu Lasten der betroffenen Anwohner gehen. Die Kammer erachtete es schließlich als widersprüchlich, dass sich die Antragstellerin nunmehr auf den Schutz der Anwohner des Ostkreuzes berufe, hingegen bei dem vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermin im Juli 2008 zusammen mit ihrem Auftraggeber jegliche Konzession zu deren Gunsten abgelehnt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des VG Berlin vom 14.08.2008
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Dokument-Nr. 6525
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