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Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit garantiert keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren bestätigt.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aus Protest gegen ausländerrechtliche Maßnahmen halten mehrere Personen seit Ende August 2014 das Dach eines Hostels in Friedrichshain besetzt. Die Berliner Polizei hat den Zugang zum Haus abgesperrt. Mit seinem Eilantrag verlangte ein Antragsteller, weiteren Personen den Zutritt zum Gebäude und zum Dach zu erlauben, damit diese sich dort versammeln können.
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag ab, weil die Absperrung des Gebäudes durch die Polizei rechtmäßig sei. Die Durchführung von Versammlungen in für die Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen sei durch das Grundrecht auf Versammlungsrecht nicht geschützt. Zudem sei ein Gebäudedach kein geeigneter
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken fordere, um die Protestaktion aufrechterhalten zu können, sei dem gleichfalls nicht nachzukommen. Versammlungsteilnehmern sei es stets zuzumuten, sich selbst um ihre Versorgung zu kümmern. Dem Antragsteller stehe es außerdem frei, das Gebäude zu verlassen, um sich mit allem Notwendigen zu versorgen. Dies gelte schließlich auch für seine Forderung, Kontakt zu einer Rechtsanwältin herzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 18758
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