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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2011
1 U 39/10 -

OLG Schleswig-Holstein: Aktivistin muss die Kosten der Gleisblockade tragen

Aktivistin kann sich nicht auf Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen

Kommt es bei einer Blockadeaktion, bei der sich eine Aktivistin an die Gleise einer Bahnstrecke kettet, zu Beschädigungen der Gleise, hat die Aktivistin die Kosten für die Reparaturen zu tragen. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine langjährige aktive Antimilitaristin in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2008 an die eingleisige Bahnstrecke von Husum nach Jübek gekettet, um einen Transportzug der Bundeswehr zu stoppen und zusammen mit anderen Personen gegen die Auslandseinsätze der Bundeswehr zu protestieren. Auf Anweisung der Bundespolizei sägte die Feuerwehr die Schienen auf, weil nach Lage vor Ort die Aktivistin nicht von den Gleisen gelöst werden konnte, ohne sie zu verletzen.

DB Netz AG steht zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zu

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Betreiberin des Schienennetzes, der DB Netz AG, ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht, weil die Blockiererin das Eigentum an den Schienen verletzt und in den Gewerbebetrieb der DB Netz AG eingegriffen hat. Durch die Blockade konnte das Schienennetz nicht mehr genutzt werden.

Handeln der Aktivistin stellt zivilrechtlich „verbotene Eigenmacht“ dar und rechtfertigt Beauftragung der Bundespolizei seitens der DB Netz AG

Gegenüber dem Schadensersatzanspruch kann die Aktivistin sich nicht auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) berufen. Das Gericht führt hierzu aus: „Die Versammlungsfreiheit kann Verhaltensweisen, die dem Einzelnen verboten sind, nicht deshalb rechtfertigen, weil sie in Form einer Versammlung praktiziert werden. Sie gibt einem Versammlungsteilnehmer nicht das Recht, im Rahmen der Versammlung Dinge zu tun, die er als Einzelner nicht tun dürfte.“ Da sich das Handeln der Aktivistin zivilrechtlich als „verbotene Eigenmacht“ darstellte, durfte die DB Netz AG sich der Bundespolizei und der von dieser herbeigerufenen Feuerwehr bedienen, um die Aktivistin aus dem Gleisbett zu entfernen, auch wenn die Versammlung nicht zuvor aufgelöst worden war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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