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Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Zeichnungen "Schönheit, dich will ich preisen" und "Brillantenschieber" von George Grosz Deutschland vorerst nicht verlassen dürfen.
Im zugrunde liegenden Fall scheiterte der Eigentümer der Werke "Schönheit, dich will ich preisen" und "Brillantenschieber" von George Grosz mit seinem Eilbegehren, ihm die vorläufige Ausfuhr der Werke zu einer Kunstausstellung in London zu gestatten.
Die Berliner Kulturverwaltung hat die beiden 1919 bzw. 1920 entstandenen Werke auf der Grundlage des Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetzes (KultgSchG) in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter aufgenommen. Gegen die Eintragung hat der Eigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag des Antragstellers zurück. Nach dem KultgSchG habe bereits die Einleitung des Eintragungsverfahrens zur Folge, dass die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes untersagt sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liege eine Ausfuhr der Werke auch vor, wenn sie lediglich für Ausstellungszwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden sollten. Die Vorschrift wolle sicherzustellen, dass während des schwebenden Verfahrens Kulturgut nicht ins Ausland ausgeführt und damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Bei schwebenden Eintragungsverfahren dürften Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung daher grundsätzlich nicht positiv beschieden werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 16733
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