kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken gemietet hat, kann vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen, wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden. Für einen Vermieter besteht keine generelle Pflicht, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall mietete der Kläger – ein freischaffender Künstler – von der beklagten
Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich sind. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von mehr als 200.000 Euro entstanden. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und deshalb ein Grundurteil erlassen; über die Höhe des eingetretenen Schadens sei noch nachfolgend Beweis zu erheben. Gegen das Grundurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Beweisaufnahme zum Kenntnisstand der Beklagten über die eingelagerten Kunstwerke und den Geschehensablauf am Schadenstag durchgeführt. Im Anschluss hob das Oberlandesgericht das Grundurteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Beklagte dem Kläger keinen Schadensersatz schulde, weil eine Grundlage für eine Vermieterhaftung nach den Umständen nicht gegeben sei.
Im Hinblick auf den
Die Beklagte habe auch nicht dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, dass sie den Kläger nach Feststellung des Wasserschadens am Morgen des 25. Februar 2008 zu spät benachrichtigt habe und dadurch ein Schaden verursacht oder vergrößert worden wäre. Jedenfalls sei die Beklagte aufgrund der Beweisaufnahme vom Vorwurf des Verschuldens entlastet. Es sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst alles dafür getan habe, um eine weitere Einwirkung des Wassers zu beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung anderer notwendiger Maßnahmen hätte danach nur dann bestanden, wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2010
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Koblenz_2-U-77909_Vermieter-haftet-nicht-fuer-Schaeden-an-eingelagerten-Kunstgegenstaenden-nach-Wasserrohrbruch~N10398
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 10398
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.