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Für Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen darf der Unfallverursacher nicht immer mit den die Einsatzkosten abgeltenden Gebühren belastet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im ersten Fall war im März 2007 ein Mazda in Berlin-Weißensee auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten. Die mit zwei Einsatzfahrzeugen anrückende
Grundlage der Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung. Nach dieser werden für Gefahrenabwehreinsätze der
In beiden Fällen hob das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide auf. Im ersten Fall sahen die Richter in der Regelung der Gebührenordnung, wonach bei der Berechnung der Einsatzdauer die Zeit der An- und Abfahrt „angemessen zu berücksichtigen“ sei, einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot. Gebührentatbestände müssten so bestimmt sein, dass der Zahlungspflichtige die von ihm geschuldeten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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Dokument-Nr. 8958
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