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Zwei Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung des Landes Berlin sind wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Gemäß der Leistungsproportionalität in § 17 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes dürfen nur die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattet werden. Für eine Pauschabrechnung von Feuerweheinsätzen besteht kein Grund. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Den beiden Verfahren lagen Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen zugrunde.
In dem einen Fall war ein Pkw von der Straße abgekommen und in das Gleisbett der Straßenbahn geraten, im anderen Fall kollidierte ein Pkw beim Linksabbiegen mit einem Motorrad. Für die zur Bergung des Pkw aus dem Gleisbett eingesetzten zwei Feuerwehrfahrzeuge sollte der Halter des Pkw 736 Euro zahlen. Der Einsatz dauerte mit An- und Abfahrt insgesamt 28 Minuten, berechnet wurde ein Einsatz von pauschal einer Stunde. Im zweiten Fall war nur ein Löschhilfefahrzeug für 34 Minuten eingesetzt, die - ebenfalls pauschal für eine Stunde angesetzte - Gebühr betrug 365 Euro.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die den beiden Gebühren zugrunde liegenden Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig erklärt, weil ein sachlicher Grund für diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 11105
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