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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011
OVG 1 B 72.09 u. OVG 1 B 73.09 -

Feuerwehr kann nicht pauschal nach Stunden abrechnen – Nur konkrete Einsatzkosten müssen erstattet werden

OVG Berlin-Brandenburg erklärt Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung für teilweise nichtig

Zwei Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung des Landes Berlin sind wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Gemäß der Leistungsproportionalität in § 17 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes dürfen nur die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattet werden. Für eine Pauschabrechnung von Feuerweheinsätzen besteht kein Grund. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Den beiden Verfahren lagen Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen zugrunde.

Feuerwehreinsatz pauschal nach Stunde abgerechnet

In dem einen Fall war ein Pkw von der Straße abgekommen und in das Gleisbett der Straßenbahn geraten, im anderen Fall kollidierte ein Pkw beim Linksabbiegen mit einem Motorrad. Für die zur Bergung des Pkw aus dem Gleisbett eingesetzten zwei Feuerwehrfahrzeuge sollte der Halter des Pkw 736 Euro zahlen. Der Einsatz dauerte mit An- und Abfahrt insgesamt 28 Minuten, berechnet wurde ein Einsatz von pauschal einer Stunde. Im zweiten Fall war nur ein Löschhilfefahrzeug für 34 Minuten eingesetzt, die - ebenfalls pauschal für eine Stunde angesetzte - Gebühr betrug 365 Euro.

Sachlicher Grund für Pauschalisierung nicht erkennbar

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die den beiden Gebühren zugrunde liegenden Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig erklärt, weil ein sachlicher Grund für diese Pauschalierung nicht zu erkennen sei. Da die Einsatzdauer im Nachgang zu Verkehrsunfällen regelmäßig minutengenau festgehalten werden könne und werde, würde bei diesen Einsätzen mehr verlangt, als an tatsächlichen Kosten angefallen sei. Für eine solche Pauschalierung gibt es nach Auffassung des 1. Senats keinen sachlichen Grund. Damit verstoße die Gebührenordnung gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität in § 17 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes, wonach nur die (konkret) durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattet werden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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