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Bewerber für den mittleren Dienst der Schutzpolizei im Land Berlin dürfen auch bei sichtbaren Tätowierungen grundsätzlich nicht abgelehnt werden, solange es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um einen 26 Jahre alten Antragsteller der am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk rechts tätowiert war.
Dort befinden sich teils großflächige Abbildungen, verschiedene Symbole und ein Sinnspruch. Die Tätowierungen zeigen u.a. Fußballvorlieben oder weisen familiäre Bezüge auf. Der Antragsteller bewarb sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Berliner Schutzpolizei zum 3. September 2018. Der Polizeipräsident in Berlin verweigerte die Einstellung unter Verweis auf die Tätowierungen. Diese seien aufgrund von Größe und Motivvielfalt geeignet, die Repräsentationsziele der Polizei zu beeinträchtigen. Eine Einstellung komme erst nach Entfernung der Tätowierungen in Betracht.
Das VG verpflichtete die Behörde vorläufig, den Antragsteller weiter am
Dieser Eingriff sei erheblich und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle. Es obliege allein dem Gesetzgeber, die Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang Tätowierungen im öffentlichen Dienst untersagt sein sollten. Bis zu einer solchen Entscheidung seien Polizeibeamte im Land Berlin aber berechtigt, jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die - wie hier - nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen; unzulässig seien Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten oder denen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue zu entnehmen sei. Ob der Antragsteller tatsächlich eingestellt wird, hängt nun insbesondere von seiner - bisher nicht geprüften - gesundheitlichen Eignung ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online,
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Dokument-Nr. 26231
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