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Corona-Pandemie: Indoorspielplätze für Kinder dürfen vorerst nicht wieder geöffnet werden. Das in der Corona-Verordnung ("Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus") geregelte Betriebsverbot ist derzeit mit dem Gesetz und der Verfassung, dem Grundgesetz, vereinbar. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschieden
Im vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin seit etwa eineinhalb Jahren einen
Das Gericht hat den gegen den Landkreis Goslar gerichteten Eilantrag abgelehnt. Die Richter führen dazu im Einzelnen aus, dass das
Dem Verordnungsgeber (dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) stehe ein Einschätzungsspielraum zu hinsichtlich der Frage, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verordnungsgebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verordnungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt hat, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen bzw. bereits geöffnete Bereiche wieder schließen. Was die Umsatzeinbußen anbelange, stünden dem, so die Richter, jedenfalls überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin. ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28786
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