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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2014
36 K 394.12 -

Verweigerung der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wegen Geschlechts­um­wandlung unzulässig

Prozess der Geschlechts­um­wandlung bietet kein Anhaltspunkt für spätere Dienstunfähigkeit

Zwar kann die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verweigert werden, wenn Anhaltspunkte für eine spätere Dienstunfähigkeit vorliegen. Solch ein Anhaltspunkt wird aber nicht durch den Prozess einer Geschlechts­um­wandlung begründet. Die Geschlechts­um­wandlung darf daher nicht als Begründung für die Verweigerung der Ernennung herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Beamtin auf Probezeit beim Bundeskriminalamt wurde im Februar 2010 die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes verweigert. Als Begründung führte die Behörde an, dass die Beamtin in Begriff war ihre sexuelle Identität zum männlichen Geschlecht hin zu ändern. Durch diese Geschlechtsumwandlung sei die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst zweifelhaft gewesen. Nachdem die Geschlechtsumwandlung abgeschlossen wurde, erhob der nunmehr männliche Beamte Klage.

Verweigerung der Ernennung war rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten des Beamten. Die Verweigerung zur Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei rechtswidrig gewesen. Vielmehr habe der Beamte nach § 11 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes einen Anspruch darauf gehabt, da eine mangelnde gesundheitliche Eignung nicht vorgelegen habe.

Geschlechtsumwandlung begründete keine mangelnde gesundheitliche Eignung

Bei der Frage der gesundheitlichen Eignung komme es zwar nicht nur auf den gegenwärtigen Zustand an, so das Verwaltungsgericht weiter, sondern auch auf die zukünftige gesundheitliche Entwicklung während der gesamten Dienstzeit. Der Prozess der Geschlechtsumwandlung sei aber kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Dienstunfähigkeit eintreten kann. Zwar erfordere die Umwandlung mehrere Operationen sowie den Einsatz von Medikamenten und stelle daher eine physische und psychische Belastung des Betroffenen dar. Dies begründe jedoch weder das Vorliegen einer Krankheit noch eines Anhaltspunkts für eine spätere Dienstunfähigkeit. Vielmehr sei dieser Prozess verfassungsrechtlich anerkannt und geschützt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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